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BGH: Veranstalter haftet für Zusatzleistung

Unter bestimmten Bedingungen haften Veranstalter auch dann für Zusatzleistungen, wenn sie nur Vermittler sind

Unter bestimmten Bedingungen haften Veranstalter auch dann für Zusatzleistungen, wenn sie nur Vermittler sind. Foto: Alexey Khromushin/www.istockphoto.com

In einem gestrigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Pauschalurlaubern gegenüber dem Reiseveranstalter gestärkt. Demnach kann dieser sich nicht allein durch eine Vermittlerklausel im Kleingedruckten aus der Haftung nehmen, wenn ein Kunde bei einer Zusatzleistung von einem örtlichen Anbieter zu Schaden kommt, die er bei der Reiseleitung des Veranstalters gebucht hat.  Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt, befanden die Karlsruher Richter.  Im konkreten Fall hatte ein Alltours-Urlauber in Bulgarien bei der Reiseleitung eine Jeep-Safari gebucht, bei der er verletzt wurde. Nach Ansicht der Richter weise das Einfügen des Ausflugsprogramms in die Begrüßungsmappe, die Nutzung des Veranstalterlogos und die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ auf ein Angebot des Veranstalters hin, das dieser als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hatte.  Zudem deute die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Veranstalter als Vertragspartner hin. „Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück“, heißt es in dem Urteil. Mehr dazu erfahren Sie hier
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