Veranstalter

Urteil: Teilnehmerwechsel kann teuer werden

Wer von seinem Recht Gebrauch macht und „statt seiner“ eine andere Person die gebuchte Pauschalreise antreten lässt, der muss oft sehr tief in die Tasche greifen. Und zwar zu Recht, wie der Bundesgerichtshof jetzt urteilte. 
In zwei Fällen hatten die Veranstalter zwar den Wechsel der Reiseteilnehmer akzeptiert. Doch zugleich hatten sie die durch den Urlauberwechsel entstandenen horrenden Mehrkosten auf die ursprünglichen und die neuen Reiseteilnehmer abgewälzt. Das dürfen sie nach BGH-Ansicht auch dann, wenn die Reise für die beteiligten Urlauber dadurch „wirtschaftlich unattraktiv“ wird. Sprich: In beiden Fällen traten die ursprünglichen Bucher kurzfristig von der Reise zurück – mussten aber jeweils Stornogebühren in Höhe von 85 beziehungsweise 90 Prozent des Reisepreises berappen. Der Versuch, diese Stornokosten gerichtlich von den Veranstaltern wieder einzufordern, scheiterte jedoch letztinstanzlich vor dem BGH.
Die Begründung: Flüge als Teil eines Pauschalurlaubs buchen Reiseveranstalter oft zu günstigen Tarifen bei den Fluggesellschaften, im Normalfall ist die Umbuchung auf einen anderen Passagier nicht zugelassen. Somit sind bei Urlauberwechseln auch teure Neubuchungen erforderlich. Diese Kosten muss der Veranstalter nicht übernehmen.