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Anzahlungen: Nichts Neues vom BGH

Im Geschäft mit dynamisch paketierten Pauschalreisen sind erhöhte Anzahlungen gang und gäbe

Im Geschäft mit dynamisch paketierten Pauschalreisen sind erhöhte Anzahlungen gang und gäbe. Foto: istockphoto

Im Geschäft mit dynamisch paketierten Pauschalreisen sind erhöhte Anzahlungen gang und gäbe

Im Geschäft mit dynamisch paketierten Pauschalreisen sind erhöhte Anzahlungen gang und gäbe. Foto: istockphoto

Einige Medien haben es als übles Zeichen mitten in der Urlaubszeit gedeutet. Doch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshof bestätigt nur vorherige Urteile und ändert nichts: Reiseveranstalter dürfen Anzahlungen von mehr als 20 Prozent verlangen, wenn sie dies entsprechend begründen können.

Dies ist vor allem im Geschäft mit dynamisch paketierten Pauschalreisen der Fall, bei denen X-Anbieter in vielen Fällen den Hotel- und Flugpreis direkt nach der Buchung bezahlen müssen. Aus diesem Grund können für diese Reisen auch keine Optionen angelegt werden. Aus Kulanz bieten einige Veranstalter allerdings kostenlose Stornos für den jeweiligen Buchungstag an, zumeist bis 18 Uhr oder 20 Uhr.

Bereits 2014 hatte das BGH den Veranstaltern zugestanden, „bei entsprechenden Vorleistungen“ höhere Anzahlungen als 20 Prozent zu nehmen zu dürfen. Verwunderlich ist im jüngsten Urteil der Hinweis darauf, dass Veranstalter „Provisionen an Reisebüros zahlen müssen“.

Die allerdings haben nichts mit erhöhten Anzahlungen zu tun – denn sie unterscheiden sich nicht von den Provisionen für klassische Pauschalreisen. Mitunter sind sie sogar niedriger. Das aktuelle Urteil des BGH basiert auf einer Klage der Verbraucherschützer gegen die X-Marken von TUI und deren Anzahlungen in Höhe von 40 Prozent. In diesem Streit hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle vor einem Jahr Vorleistungen von bis zu 37,8 Prozent des Reisepreises errechnet. Details dazu finden Sie hier. Gänzlich abgeschlossen ist das Thema aber offenbar noch nicht: Zwar sei das Thema der frühzeitigen Flugkosten „abgehakt“. Doch bei den Hotelkosten „muss das OLG Celle noch im Detail prüfen, wie hoch der Einfluss auf die Vorauszahlungen zu bewerten ist“, heißt es in der Deutschland-Zentrale von TUI in Hannover. Denkbar ist sogar, dass Anzahlungen für dynamisch paketierte Reisen sogar über 40 Prozent liegen dürfen: So hatte der frühere Unister-Anbieter Urlaubstours, der heute zu Invia Travel gehört, im Ende 2015 vor dem Landgericht Leipzig Anzahlungen von bis zu 80 Prozent des Reisepreises durchgesetzt. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz jedoch vom OLG Dresden wieder aufgehoben, berichtet Rainald Taesler, Experte für Reiserecht an der Hochschule Heilbronn.
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