Verkehr

Air Berlin: Weiterhin Codeshare mit Etihad

Aufatmen bei Air Berlin und Etihad: Die meisten Codeshare-Flüge können weiter stattfinden.

Aufatmen bei Air Berlin und Etihad: Die meisten Codeshare-Flüge können weiter stattfinden. Foto: Etihad Airways

Gerichtsentscheid in letzter Minute: Etihad Airways kann seine umstrittenen Codeshare-Flüge mit Air Berlin im Winterflugplan 2015/2016 weitgehend fortsetzen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden und damit den Beschwerden der Airlines gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 2015 stattgegeben.

Demzufolge muss das Luftfahrt-Bundesamt die Genehmigung für 26 Codeshare-Strecken mit Auslandszielen für die restliche Dauer des Winterflugplanes bis zum 26. März erteilen. Für fünf innerdeutsche Strecken hat das Gericht den Antrag von Etihad hingegen abgelehnt.

Wäre ein Gerichtsbeschluss bis zum heutigen Freitag ausgeblieben, hätte dies das Ende von 31 Codeshare-Verbindungen ab Samstag bedeutet. Das Luftfahrt-Bundesamt hatte im vergangenen Oktober 52 von Etihad beantragte Flugverbindungen von und zu deutschen Flughäfen genehmigt, hinsichtlich weiterer 31 Strecken die Genehmigung jedoch nur noch bis zum 15. Januar 2016 befristet. Hintergrund: Nach Beschwerden eines Wettbewerbers hatte die Behörde im Bescheid vom 23. Oktober 2015 für den Winterflugplan 2015/2016 angekündigt, seine Entscheidungspraxis zu ändern.

Etihad hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um auch die umstrittenen 31 Flugverbindungen für die restliche Dauer des Winterflugplans 2015/2016 genehmigt zu bekommen. Dem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom heutigen Tag weitgehend entsprochen. Maßgeblich für die Entscheidung seien die luftverkehrsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, heißt es zur Begründung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (Az. 7 ME 4/16).
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