Reisevertrieb

Urlaubssteuer: BFH veröffentlicht Urteilsbegründung

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in München im August das Urteil des Finanzgerichts Münster zur so genannten Urlaubssteuer gekippt hatte (siehe hier), hat das Gericht nun die Urteilsbegründung veröffentlicht.

„Entgelte, die ein Reiseveranstalter (im vorliegenden Fall Frosch Sportreisen, Anm. d. Redaktion) an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung“, schreibt der BFH. Eine Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Doch das sei bei der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern nicht der Fall, begründet der BFH sein Urteil unter anderem.

„Nun gibt es schriftlich Rechtssicherheit für das klagende Unternehmen“, kommentierte der Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), Norbert Fiebig, die Begründung. Jetzt müsse dieses Urteil aber zeitnah für allgemeingültig erklärt werden, in dem es vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, so Fiebig: „Der Bundesfinanzminister sollte sicherstellen, dass das Urteil auch in der Fläche wirkt und damit eine schon jahrelang währende Unsicherheit für die deutsche Reisewirtschaft ein Ende hat“.

Das sieht der Busreiseverband RDA genauso.„Angesichts der ausführlichen und schlüssigen Begründung der Entscheidung im Urteil kann die Branche aufatmen“, erklärt Sören Münch, Steuer-Experte des RDA. „Sie gibt Anlass zur Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch flächendeckend anwenden muss und die Urlaubssteuer endgültig vom Tisch ist.“

Das Bundesfinanzministerium hatte sich bislang bedeckt gehalten. Erst im Zuge der Urteilsveröffentlichung werde man mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtern, „welche Folgen über den entscheidenden Einzelfall hinaus allgemein aus dem Urteil zu ziehen sind“, hatte es auf Anfrage von touristik aktuell im August mitgeteilt.
Die Urteilsbegründung ist hier abrufbar.  

 
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