Reisevertrieb

Einzelleistungen: Pauschalreise oder nicht?

Auch wenn nicht alles rechtlich geklärt: Reisebüros sollten bei „gewillkürten Pauschalreisen“ so agieren wie vom Veranstalter festgelegt

Auch wenn nicht alles rechtlich geklärt: Reisebüros sollten bei „gewillkürten Pauschalreisen“ so agieren wie vom Veranstalter festgelegt. Foto:Fikmik/istockphoto

Seit dem Start des neuen Reiserechts im Juli sind Einzelleistungen der Veranstalter eine verwirrende Angelegenheit. Bei einigen werden sie zur Pauschalreise, bei anderen nicht. Bei einigen sind sie gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert, bei anderen nicht.

touristik aktuell hat die aktuellen Regelungen wichtiger Anbieter zusammengefasst. Wie lange sie gelten, ist offen: Zumindest FTI und Olimar haben bereits angekündigt, ihre Konzepte zu überarbeiten.
Davon abgesehen ist grundsätzlich zu beachten: Wenn eine Einzelleistung zur Pauschalreise wird, gilt der Pauschalreiseservice sowie die Haftung des Veranstalters nur in dem Zeitraum, für die der einzelne Baustein gebucht wurde.

Das heißt: Bei einer Hotelbuchung beginnt er mit dem Check-in und endet mit dem Check-out. Das gleiche gilt für Mietwagen oder sonstige Einzelleistungen. Eine Rückholpflicht im Katastrophenfall besteht bei keiner der „gewillkürten Pauschalreisen“.

Interessant ist für Reisebüros die Absicherung der Kundengelder bei Flug-only-Tickets durch einige Veranstalter. Angeboten wird dieser Service derzeit durch FTI, Bentour, Vtours, LMX Touristik und Olimar. Wichtig ist dabei: Die Absicherung betrifft nur den Fall der Insolvenz des Veranstalters. Die Insolvenz der Airline ist nicht abgesichert, ein Rücktransport ist eine reine Serviceleistung des Veranstalters.

Einzige Ausnahmen sind in diesem Fall FTI und Olimar: Da beide Anbieter Einzelleistungen zur Pauschalreise machen, sind sie dazu verpflichtet, im Falle einer Airline-Pleite den Kunden zu transportieren. Ob diese Regelung langfristig Bestand hat, ist fraglich.

Die vollständige Übersicht zum Thema finden Sie hier.

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