Reisevertrieb

Vorsicht bei Service-Entgelten!

Wer seinen Kunden Flüge vermittelt, muss aufpassen.

Wer seinen Kunden Flüge vermittelt, muss aufpassen. Foto: China Southern Airlines

Fragen an den Experten (von links): Ralf-Gunnar Ludwig vom Reisebüro Astro Travel in Hannover, Jakov Dolic von der Zurich Versicherung und Schmetterling-Manager Klaas Peters im Gespräch mit Rechtsanwalt Florian Dukic

Fragen an den Experten (von links): Ralf-Gunnar Ludwig vom Reisebüro Astro Travel in Hannover, Jakov Dolic von der Zurich Versicherung und Schmetterling-Manager Klaas Peters im Gespräch mit Rechtsanwalt Florian Dukic. Foto: mg

Service-Entgelte für das Vermitteln von Flügen sind nicht nur im Online-Vertrieb, sondern auch im klassischen Reisebüro nicht mehr wegzudenken. Aber seit dem Start des neuen Reiserechts lauern neue juristische Gefahren. Darauf haben die Reiserechtsexperten Michael Althoff und Florian Dukic in einem Workshop auf der DRV-Jahrestagung aufmerksam gemacht.

Ihrer Meinung nach müssen bei einzelnen Flügen, die etwa zu einer Kreuzfahrt hinzugebucht werden, zweierlei Dinge beachtet werden:
1. Dem Kunden muss klar vermittelt werden, dass der Flug kein Bestandteil der Kreuzfahrt ist, die eine Pauschalreise ist. Das heißt: Der Flug muss als separate Einzelleistung vermittelt werden. Fällt er aus, gibt es keinen Anspruch auf Erstattung des Kreuzfahrtpreises.
2. Ein mögliches Service-Entgelt muss - unabhängig von der Tarifart - klar ausgewiesen werden, um der Gefahr zu entgehen, im Fall der Fälle zum Luftfrachtführer, also zur Airline zu werden. Das hat zwar nichts mit dem neuen Reiserecht zu tun, kann aber folgenschwer sein.

Grundsätzlich weisen Althoff und Dukic darauf hin, dass verbundene Reiseleistungen unbedingt in getrennten Buchungsvorgängen und getrennten Rechnungen abgewickelt werden müssen, um nicht versehentlich in die Veranstalterhaftung zu geraten. Das Formblatt müsse spätestens vor Buchung der zweiten Leistung ausgegeben werden.

Den Warenkorb sieht Dukic aus juristischer Sicht als „Feind der verbundenen Reiseleistung“. Zwar könne er während der Beratung durchaus genutzt werden. Beim Buchen und Bezahlen müsse jedoch alles „wieder aufgedröselt“ werden, um der Veranstalterhaftplicht zu entgehen. Das Reisebüro müsse dem Kunden unbedingt deutlich machen: „Dies ist keine Pauschalreise, es gibt Risiken.“

Klare Worte fand DRV-Experte Althoff zum Thema gewillkürte Pauschalreise: „Die gibt es nicht im neuen Gesetzestext.“ Ob die Mehrwertpakete etwa von TUI und DER Touristik vor Gericht tatsächlich als „Leistungsbündel einer Pauschale“ anerkannt werden, sei offen.

 
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