Reisevertrieb

Best-Reisen: Wie umgehen mit Cook-Rückforderungen?

Sieht eine gute Chance für Reisebüros, ihre bereits von Thomas Cook gezahlten Provisionen behalten zu können: Best-Reisen-Vorstand Cornelius Meyer. Foto: ah

Sieht eine gute Chance für Reisebüros, ihre bereits von Thomas Cook gezahlten Provisionen behalten zu können: Best-Reisen-Vorstand Cornelius Meyer. Foto: ah

Die Reisebüro-Kooperation Best-Reisen hat die Frage, ob die insolventen Reiseveranstalter des Thomas-Cook-Konzerns bereits gezahlte Provisionen zurückfordern können, rechtlich prüfen lassen. „In der Presse wird immer wieder diskutiert, ob Reisebüros mit einer Rückforderung bereits ausgezahlter Provisionen oder Abschläge rechnen müssen“, sagt Cornelius Meyer, Vorstand Marketing und Vertrieb bei Best-Reisen. „Nach gründlicher rechtlicher Prüfung der Situation kommen wir zu dem Schluss, dass eine Rückforderung oder Verrechnung von bereits bezahlten Grundprovisionen für das laufende Geschäftsjahr nur schwer vertretbar wäre.“ 

Grundsätzlich hätten die Veranstalter das Recht, nachträglich Provisionen zu verrechnen, heißt es von Best-Reisen. Allerdings dürfte diese Regelung im Zusammenhang mit den jüngsten Insolvenzen nicht zur Anwendung kommen.

Die Fälligkeit der Grundprovision sei in den Provisionsvereinbarungen wirksam geregelt, so Meyer. „Auch wenn die Insolvenzverwaltung die Möglichkeit hat, bestimmte Rechtsgeschäfte anzufechten – die Auszahlungen der Grundprovision sind aus Best-Reisen-Sicht nicht anfechtbar, eben weil die einseitige Absage von Reisen durch Thomas Cook rechtlich wie eine erfolgte Abreise der Kunden zu werten ist.“

Endgültige Klarheit könnte zwar nur ein Gerichtsurteil schaffen. „Bei sachlicher und sachgemäßer Betrachtung haben Reisebüros unserer Meinung nach aber gute Chancen, bereits erhaltenes Geld zu behalten“, sagt Meyer.

Die Best-Reisen-Zentrale in Filderstadt erarbeitet auf der Grundlage der Prüfung konkrete Handlungsempfehlungen für die rund 620 Mitgliedsbüros, „damit kein Reisebüro versehentlich beispielsweise ungerechtfertigte Verrechnungen akzeptiert“. Auch zu der Frage, inwieweit am Counter auf die möglicherweise prekäre Finanzlage von Veranstaltern oder Fluggesellschaften hingewiesen werden muss, stellt die Reisebüro-Kooperation Informationen zur Verfügung.

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