Reisevertrieb

Urteil: Reisebüro muss Gema-Gebühren zahlen

Bei Günter Wengert muss künftig das Radio aus bleiben - oder er muss Gema-Gebühren zahlen

Bei Günter Wengert muss künftig das Radio aus bleiben - oder er muss Gema-Gebühren zahlen. Foto: tzahiV/iStockphoto

Mehr als ein Jahr lang hat Günter Wengert mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (Gema) gestritten. Jetzt flatterte das Urteil ins Haus: Der Reisebüro-Inhaber aus dem baden-württembergischen Vellberg muss Gema-Gebühren zahlen. Dazu jedenfalls hat ihn das Amtsgericht Stuttgart verurteilt. Wengert ist fassungslos. 

Der Reiseexperte, der seit 20 Jahren eine kleine Agentur mit zwei Angestellten betreibt, hatte bis 2019 Gema-Gebühren gezahlt – rund 150 Euro pro Jahr. Im Januar 2019 hatte er jedoch gelesen, dass andere Reisebüro-Inhaber keine Gebühren zahlen. Also habe er die Zahlungen eingestellt und den Vertrag fristlos gekündigt, sagt er. Daraufhin war die Gema vor Gericht gezogen.

Gericht in Leipzig urteilte anders
Mit diesem Ausgang des Prozesses habe er niemals gerechnet, sagt Wengert. „Ich habe mich ja auf die anderen Urteile verlassen“, sagt er und verweist auf eines des Leipziger Amtsgerichts. 2016 hatte Wengerts Kollege Bernd Hoffmann dort Recht erhalten (siehe hier).

Zentrale Frage in dem Prozess damals war, wie viele Kunden in ein Reisebüro kommen müssen, damit Öffentlichkeit hergestellt ist. Hoffmann hatte argumentiert, dass er nicht viel Laufkundschaft habe. An schlechten Tagen komme keiner, an anderen seien es bis zu 20 Kunden, hatte er angegeben. Das Leipziger Gericht war damals dieser Argumentation gefolgt.

Nicht so die Richter in Stuttgart: Auch Wengert und seine Kolleginnen hatten angegeben, dass nur wenige Kunden ins Büro kämen. Aus Sicht des Amtsgerichts der Neckar-Metropole falle dies jedoch nicht bedeutend ins Gewicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe man davon aus, „dass die Musikwiedergabe in geeigneter Weise für Personen allgemein erfolgt und nicht auf eine bestimmte beziehungsweise private Gruppe beschränkt ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. 

Wengert will Urteil an DRV und RTK schicken
Und weiter: „Das Reisebüro liegt im Ortszentrum, hat Schaufenster und eine zur Straße liegende Ladentür, die zu den üblichen Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr ersichtlich geöffnet ist.“ Zudem sei die Personengruppe „auch nicht nur eine unbedeutende Mehrzahl von Personen, auch wenn es Tage geben mag, an denen nur einzelne Kunden eintreten“, so das Gericht.

Für Wengert ist das Urteil „ein Hammer“. Er spricht von einem Skandal mit Auswirkungen auch auf andere Reisebüros. Daher will er jetzt DRV und seine Reisebüro-Kooperation RTK informieren. „Jetzt ist es Zeit an den Verbänden, sich einzuschalten und für eine einheitliche Regelung zu kämpfen“, sagt er.

Ute Fiedler