Reisevertrieb

Überbrückungsantrag: Änderung möglich

Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann nun auch nach der Bewilligung geändert werden

Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann nun auch nach der Bewilligung geändert werden. Foto: Drazen/iStockphoto

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einmal mehr die FAQs zur Beantragung der Überbrückungshilfe überarbeitet und kommt Reisebüros und Veranstaltern einen weiteren, großen Schritt entgegen: Sie können in begründeten Ausnahmefällen einen Änderungsantrag auch dann einreichen, wenn ihr erster Antrag bewillligt wurde und sie bereits Geld erhalten haben. 

So ist es ab sofort möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden, heißt es unter Punkt 3.13. Der Änderungsantrag muss bis spätestens 30. Oktober 2020 gestellt werden. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein. Die FAQs sind hier zu finden.

Laut Michael Faber, Reisebüro-Inhaber und Geschäftsführer von Tourismuszukunft, können Agenturen aus allen Bundesländern den Antrag elektronisch stellen. Lediglich für Baden-Württemberg sei dies nicht möglich. Agenturen aus diesem Bundesland müssten den Antrag auf anderem Wege der Bewilligungsbehörde zukommen lassen. 

Faber wertet die Änderung als positiv. Er habe mit einigen Büros Kontakt, deren prüfender Dritter nicht wusste, dass Provisionen angesetzt werden können und dass die Agentur bis zu 150.000 Euro erhalten kann, sagt er. „Aus unserer Erfahrung liegen die bewilligten Überbrückungshilfen derzeit zwischen 12.000 und 150.000 Euro.“ 

Details zu der Verlängerung des Förderprogramms liegen indes noch immer nicht vor. Am 8. September hatten Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium bekanntgegeben, dass die Überbrückungshilfen bis Ende Dezember 2020 verlängert werden, siehe hier.

uf