Reisevertrieb

Überbrückungshilfen: Anerkennungszeitraum erweitert

Reisebüros und kleinere Veranstalter können weitere entgangene Provisionen und Margen geltend machen

Reisebüros und kleinere Veranstalter können weitere entgangene Provisionen und Margen geltend machen. Foto: Petros Tsonis / iStockphoto

Die Bundesregierung hat den Anerkennungszeitraum für entgangene Provisionen und Margen für die zweite Phase der Überbrückungshilfen erweitert. Dies teilt der DRV mit. Demnach werden entgangene Provisionen und Margen für Pauschalreisen, die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt storniert wurden, als förderfähig anerkannt, sofern sie zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden, oder, wenn sie vor dem 18. März 2020 gebucht wurden, einen Abreisetermin nach dem 31. August 2020 gehabt hätten.

Für alle diese Corona-bedingt stornierten Reisen gilt, dass die Abreise für dieses Jahr geplant war. Unerheblich für die Förderfähigkeit ist, ob die Reise vom Kunden oder vom Veranstalter storniert wurde. Nachdem die Bundesregierung Mitte September die Überbrückungshilfen II beschlossen hatte, war dieser wichtige Punkt – die Kostenkategorie 13 – für die Phase 2 zunächst nicht geklärt.

„Das ist ein gutes Zeichen für die Reisewirtschaft und ein Erfolg“, kommentiert DRV-Präsident Norbert Fiebig die Entscheidung der Bundesregierung. Damit erhielten Reisebüros ebenso wie kleinere Veranstalter mit bis zu 249 Mitarbeitern zusätzliche finanzielle Unterstützung.

Nach wie vor ungeklärt sei indes die Problematik der größeren Mittelständler – sie fallen im Augenblick noch durchs Raster und erhalten nach Meinung des DRV zu wenige Hilfen. Hier müsse zeitnah nachgebessert werden, so Fiebig.

Die Anträge für die Überbrückungshilfen II können voraussichtlich in Kürze gestellt werden. Der DRV bietet dazu am 15. Oktober von 10 bis 11.30 Uhr ein kostenloses Webinar an. Die Anmeldung erfolgt über die Internet-Seite www.drv-seminare.de.

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