Reisevertrieb

Überbrückungshilfen: Anträge für Phase II möglich

Die Anträge für die Überbrückungshilfen II können nun gestellt werden. Reisebüros und kleinere Veranstalter können weitere entgangene Provisionen und Margen geltend machen

Die Anträge für die Überbrückungshilfen II können nun gestellt werden. Reisebüros und kleinere Veranstalter können weitere entgangene Provisionen und Margen geltend machen. Foto: knipseline/pixelio

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesministerium der Finanzen teilen mit, dass kleine und mittelgroße Unternehmen ab sofort die Anträge für die Überbrückungshilfen Phase II stellen können. Diese betreffen den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 und müssen, wie auch die Anträge der ersten Phase, über einen Steuerberater gestellt werden.

Die Förderhöhe bemisst sich nach den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen in den vier  Fördermonaten im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten im Vorjahr. Erstattet werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch über 70 Prozent, 60 Prozent bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent sowie 40 Prozent bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 und 50 Prozent.

Gut für Reisebüros und Veranstalter ist, dass entgangene Provisionen und Margen wieder gesondert berücksichtigt werden, dies ist im Punkt 2.4. Ziffer 13 der Überbrückungshilfe/Phase II geregelt. Alle Informationen zur Überbrückungshilfe/Phase II sind hier nachzulesen.

Der Antrag muss spätestens bis 31. Dezember 2020 gestellt werden. Das Ministerium weist darauf hin, dass rückwirkende Anträge für den Zeitraum Juni bis August nicht mehr gestellt werden können.

Ob die Überbrückungshilfe auch im nächsten Jahr weiterläuft, ist derzeit noch nicht klar. Wirtschaftsminister Peter Altmaier hatte sich schon mehrmals dazu geäußert, diese bis zum 30. Juni 2021 verlängern zu wollen.

Das Netzwerk Tourismuszukunft bietet zum Thema Überbrückungshilfe am kommenden Samstag, 24. Oktober, von 10 bis 12 Uhr ein Webinar an. Mehr dazu lesen Sie hier.

 
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