Reisevertrieb

Reisewarnung: Wer will, kann stornieren

Beim Thema Reisewarnung herrscht immer noch viel Unsicherheit

Beim Thema Reisewarnung herrscht immer noch viel Unsicherheit. Foto: Bicho_raro/iStockphoto

Erlässt die Bundesregierung aufgrund der Corona-Situation in einem Land eine Reisewarnung, können gebuchte Pauschalreisen weiterhin kostenlos storniert oder umgebucht werden. Darauf weist der Reiserechtler Ernst Führich auf Anfrage von touristik aktuell hin.

Zuletzt war es bei diesem Thema zu Unsicherheiten gekommen, da einige Veranstalter entgegen der früheren Praxis bei einer Reisewarnung wegen Corona nicht mehr automatisch Reisen stornieren und Kunden auch nicht mehr aus dem Zielgebiet zurückholen.

Corona „immer noch unvermeidbarer Umstand“
Führich weist in seiner Argumentation darauf hin, dass der Ausbruch der Corona-Pandemie nach einhelliger aktueller Rechtsprechung immer noch ein „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“ ist. Und genau der berechtige nach § 651 h III und IV BGB den Pauschalreisenden, aber auch den Veranstalter gesetzlich, von einer Reisebuchung ohne Stornokosten zurückzutreten.

Gleichzeitig macht Führich deutlich, dass weder der Reisende noch der Veranstalter gezwungen sind, eine Buchung zu stornieren oder die betroffene Reise abzusagen. Sie haben aber das Recht dazu.

Der Grund: Eine Reisewarnung ist nach deutschem Recht kein gesetzliches Reiseverbot, sondern nur der dringende Appell der Bundesregierung, nicht notwendige touristische Reisen in das betreffende Zielgebiet zu unterlassen. Eine Reisewarnung sei nach ständiger Rechtsprechung das stärkste Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände -früher höhere Gewalt genannt, so Führich.

Veranstalter haben Fürsorge-Pflicht
Letzteres führte bis zur Corona-Krise dazu, dass im Fall einer Reisewarnung alle Veranstalter ihre Reisen aus Fürsorge gegenüber den Kunden sowie aus Versicherungs- und Kostengründen absagten. Führich selbst empfindet es als „skandalös, dass mache Reiseveranstalter sich nicht mehr an diese bisher ausnahmslos geübte Praxis halten“. Aus seiner Sicht verstoßen sie damit „eindeutig gegen die Ansage einer Reisewarnung, dass „eine akute Gefahr für Leib und Leben“ bestehe.

Rechtlich handeln Veranstalter, die Reisen trotz Reisewarnung durchführen, aus Sicht von Führich auf eigenes Risiko. Denn jeder Veranstalter habe nach § 651q BGB eine gesetzliche Beistands- und Fürsorgepflicht. Er müsse sich deshalb im Klaren sein, dass er eine schuldhafte Pflichtverletzung begeht, wenn er trotz einer konkreten Gefahrenlage seine Kunden der erhöhten Gefahr von Leib und Leben durch eine Infektion aussetzt.

Weniger Rechtsschutz bei Reisen trotz Reisewarnung
Führichs Einschätzung: „Infiziert sich ein Kunde in einer Hotelanlage und macht später Schadenersatzansprüche geltend, wird sich der Veranstalter schwerlich im Prozess damit verteidigen können, es habe ja ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorgelegen.“ Zudem werde die Haftpflichtversicherung des Veranstalters einen Versicherungsschutz ablehnen.

Gleichzeitig haben aus seiner Sicht aber auch Kunden, die sich über eine Reisewarnung hinwegsetzen, bei Corona-bedingten Reisemängeln wenig Chancen, vor Gericht gehört zu werden. Bei eventuellen Schadenersatzansprüchen geht der Reiserechtler deshalb von einer mindestens 50-prozentigen Mitverschuldensquote des Reisenden aus.
 

Zeitpunkt der Buchung entscheidend
Keinen kostenlosen Stornogrund hat ein Kunde aus Sicht von Führich, wenn er eine Reise in ein Land gebucht hat, für das es schon zum Zeitpunkt der Buchung eine Reisewarnung gab. Wer nach fast einem Jahr Corona-Pandemie „sehenden Auges eine Reise entgegen einer amtlichen Reisewarnung bucht“, sei „nicht mehr schutzbedürftig“, legt der Reiserechtler seine Sicht der Dinge dar. Denn für diesen Kunden liege kein „plötzliches, unvermeidliches, außergewöhnliches Ereignis“ vor.

Versicherungs-Police genau studieren
Generell wichtig: Kunden, die in ein Zielgebiet mit einer Corona-bedingten Reisewarnung reisen möchten, sollten unbedingt an den passenden Versicherungsschutz denken. Mehr dazu lesen Sie in der kommenden Ausgabe 1-4/2021 von touristik aktuell im Schwerpunkt Reiseversicherungen.

   
Matthias Gürtler