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Ü III: Weitere Änderungen der FAQ

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die FAQ der Überbrückungshilfe III erneut angepasst

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die FAQ der Überbrückungshilfe III erneut angepasst. Foto: roberthyrons/iStockphoto

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die FAQ der Überbrückungshilfe III erneut angepasst. Insbesondere bei Maßnahmen für Digitalisierung, Hygiene und Umbau müssen Unternehmer nun einiges beachten.

Investitionen für Digitalisierungsmaßnahmen bis zu 20.000 Euro können zwar weiterhin einmalig als erstattungsfähig anerkannt werden. Allerdings sind sie nur dann förderfähig, „wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“, heißt es in Anhang 4. Und: Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Das gleiche gilt für Hygienemaßnahmen. 

Beispiellisten für förderfähige Maßnahmen

Darüber hinaus sind in den FAQ nun zahlreiche Beispiele aufgeführt, die förderfähig sind, wenn sie denn im Verhältnis zum Ziel stehen. Beispiele für förderfähige Digitalisierungsmaßnahmen sind: 


•    Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
•    Eintrittskosten bei großen Plattformen
•    Lizenzen für Videokonferenzsystem
•    Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
•    Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
•    Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, E-Mail Marketing)
•    Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten
•    Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
•    Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
•    Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
•    Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
•    Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen
•    Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
•    Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-Angebote (Kamera, Mikrofon)
•    Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind


Als Beispiele für förderfähige Hygienemaßnahmen werden angeführt: 

•    Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
•    Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
•    Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
•    Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
•    Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
•    Anschaffung mobiler Raumteiler
•    Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
•    Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter
•    Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken


Beispiele für förderfähige Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen sind: 

•    Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
•    Teilung von Räumen
•    Absperrungen oder Trennschilder
•    Errichtung von Doppelstrukturen im Indoor-Bereich (zweite Theke)
•    Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände 
•    Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
•    Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
•    Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Überdachung)


Neben diesen Beispiellisten hat das Bundeswirtschaftsministerium weitere Modifizierungen vorgenommen. So wurde klargestellt, dass eine Schlussrechnung auch nach der Antragstellung eingereicht werden kann. „Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen sind erforderlich)“, heißt es in den FAQ. 

Anpassungen in Bezug auf die Hilfen für die Reisebranche

Auch die Sonderregelung für förderfähige Kosten in der Reisebranche wurde angepasst. Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (zum Beispiel eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt, sind nicht förderfähig, stellt das Wirtschaftsministerium klar.

Im Hinblick auf verbundene Unternehmen nimmt das Bundeswirtschaftsministerium ebenfalls eine Klarstellung vor: In den Genuss der Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche kommen verbundene Unternehmen dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Reisebüro, Reiseveranstalter oder sonstiger Reservierungsdienstleister liegt. 

Die Anträge für die Überbrückungshilfe III können noch bis zum 31. August 2021 gestellt werden. 

Ute Fiedler