Reisevertrieb

Sicherungsfonds: Verordnung sieht Änderung vor

Die Kritik des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) scheint gehört worden zu sein: Die Verordnung zum Reisesicherungsfonds sieht nun vor, dass die Geschäftsführung des Fonds nicht gleichzeitig für Reiseanbieter oder Interessenvertreter der Branche tätig sein darf. Eine wichtige Änderung, die VZBV-Vorstand Klaus Müller, kürzlich vehement gefordert hatte

Laut der Verordnung sollen die Geschäftsführer – mindestens zwei sind vorgesehen – von einem Beirat aus neun bis elf Personen unterstützt werden, die verschiedene Bereiche vertreten: 

  • Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied)
  • Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter (ein Mitglied)
  • Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistungen (ein Mitglied)
  • Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglieder)
  • Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied)
  • Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder)
  • Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder)

Die Mitglieder der ersten drei Bereiche dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter tätig sein, heißt es. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

In der Verordnung festgesetzt wurde zudem, dass Reiseanbieter dazu verpflichtet sind, den Reisesicherungsfonds über „jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände“ zu informieren. 

Darüber hinaus muss die Geschäftsführung den Beirat vor „wesentlichen Maßnahmen“ wie dem Abschluss von Ausgliederungsverträgen, der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts anhören. Der Beirat erhält Auskunftsrecht und Einblick in Unterlagen. Er gibt zudem Handlungsempfehlungen. Um Beschlüsse fassen zu können, reicht eine einfache Mehrheit. 

Der neue Reisesicherungsfonds soll am 1. November in Kraft treten.

Ute Fiedler