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Ü IV: Erste Details stehen fest

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben erste Details zu den neuen Corona-Wirtschaftshilfen mitgeteilt. Wie die Ministerien erläuterten, wird die bisherige Überbrückungshilfe III Plus, die bis Ende 2021 läuft, als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.

Die neue Wirtschaftshilfe sei weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus, heißt es. Das bedeutet: Antragssteller müssen weiterhin einen durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 vorweisen. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt den Ministerien zufolge jedoch nunmehr 90 statt 100 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent.

Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert

Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert, heißt es. Geltend gemacht werden können weiterhin unter anderem die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung und Versicherungen. Nicht mehr förderfähig seien hingegen Modernisierungs- und Renovierungsausgaben.

Darüber hinaus haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen, die die Europäische Kommission vor Kurzem ermöglicht habe. Das bedeutet, dass die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Millionen Euro erhöht werden. „Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Millionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich“, teilen die Ministerien mit. Der maximale monatliche Förderbetrag liege weiterhin bei zehn Millionen Euro.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für besonders schwer betroffene Unternehmen

In der Überbrückungshilfe IV vorgesehen ist auch ein verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind. Diese sollen „einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung“ erhalten. Voraussetzung sei ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022. Ist dieser gegeben, können betroffene Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Die Ministerien weisen darauf hin, dass im Zuge der Verlängerungen der Wirtschaftshilfen auch die Fristen für die Beantragung verlängert wurden.

Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) werde die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Ute Fiedler
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