Reisevertrieb

Schließungen in Sachsen: Eilantrag abgelehnt

Schlechte Nachrichten: Die Reisebüros in Sachsen müssen weiterhin geschlossen bleiben

Schlechte Nachrichten: Die Reisebüros in Sachsen müssen weiterhin geschlossen bleiben. Foto: Axel Bueckert/istockphoto

Sachsens Reisebüros bleiben weiterhin geschlossen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Corona-Notfallverordnung, die es unter anderem Reisebüros untersagt, ihr Ladengeschäft zu öffnen, außer Vollzug zu setzen.

Das Reisebüro Wintraken Flugcenter in Dresden hatte versucht, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Notfall-Verordnung anzugreifen. Die Verfahrenskosten übernahm die Reisebüro-Kooperation TSS.

Laut dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hat sich nun der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat mit einem Beschluss erstmals mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und sie als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.

Weiter heißt es von der Pressestelle des Gerichts: „Der Freistaat Sachsen konnte die Betriebsschließung aufgrund der Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 treffen.“

Aufgrund der Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern hatte der Senat nach den Worten des Pressesprechers des Oberverwaltungsgerichts keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sachsen verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit zu ergreifen. Die dabei angeordnete Schließung von Reisebüros sei voraussichtlich nicht unverhältnismäßig.

„Der Verordnungsgeber habe Hygieneschutzmaßnahmen und die Anwendung der 2G-Regel nicht als milderes Mittel vorsehen müssen, weil diese die mit der Corona-Notfall-Verordnung bezweckte Kontaktreduzierung weder in Reisebüros noch während der An- und Abreise zu diesen nicht ebenso effektiv realisieren könnten“, so der Pressesprecher.

Darüber hinaus sei es Reisebüros im Interesse des Lebens- und Gesundheitsschutzes für einen beschränkten Zeitraum zumutbar, ihre Dienste allein mittels Fernkommunikationsmitteln, die auch eine persönliche Beratung der Kunden ermöglichten, zu erbringen.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei darüber hinaus unanfechtbar.

Arne Hübner
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