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Urteil: Busreise darf gekündigt werden

Fernbusreisende, denen der Veranstalter keinen „hinreichend deutlichen“ Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben hat, dürfen ihren Reisevertrag kündigen. Das hat das Amtsgericht München Anfang Juni entschieden.

Eine Frau hatte 2016 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Busreise für sich und ihren Ehemann gebucht. Im Prospekt hatte der Veranstalter angekündigt, dass man die Reisenden in der Nähe des Wohnortes abholen würde.

Kurz vor der Reise erfuhr das Ehepaar laut Amtsgericht jedoch, dass es um 23.45 Uhr an einer Tankstelle mehr als 20 Kilometer von seinem Wohnort abgeholt werden sollte. Das Paar kündigte den Vertrag und forderte den Reisepreis zurück. Der Veranstalter erstattete jedoch nur zehn Prozent, weshalb der Fall vor Gericht landete.

Der Richter gab dem Ehepaar Recht. Es sei den Reisenden nicht zumutbar, die Reise um die besagte Uhrzeit mehr als 20 Kilometer von der Wohnung an einer einsamen, unsicheren Stelle anzutreten und die Nacht im Bus verbringen zu müssen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Im Prospekt des Veranstalters sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Anreise über Nacht erfolge, erläuterte das Gericht. In der Reisebeschreibung hieß es: „In einem schönen Küstenort nach San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte.“ Tatsächlich sei jedoch geplant gewesen, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen, so das Gericht. 
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