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Reiserecht: Führich widerspricht Zurich Versicherung

Fall Thomas Cook: Reiserechtler Ernst Führich ist mit der Rechtsauffassung der Zurich Versicherung nicht einverstanden. Foto: privat

Fall Thomas Cook: Reiserechtler Ernst Führich ist mit der Rechtsauffassung der Zurich Versicherung nicht einverstanden. Foto: privat

Bei der Diskussion um den 110-Millionen-Topf der Insolvenzabsicherer und der deutlich höheren Schadenssumme im Fall Thomas Cook gehen die Reiserechtsexperten Ernst Führich und Ansgar Staudinger auf Konfrontation zum Versicherer Zurich. „Unsere Rechtsauffassung steht konträr zu dem, was man bisher vom Absicherer Zurich lesen kann“, so Führich gegenüber touristik aktuell. 

Gleichzeitig sind sich die beiden einig in der Rechtsauslegung des Bundesjustizministeriums. Ihre Überzeugung: Rückreisekosten und Beherbergungskosten betroffener Kunden sind „in unbeschränkbarer Höhe durch den Absicherer zu begleichen“.

Der Hintergrund: Die Deckelung auf 110 Millionen Euro bezieht sich Führich zufolge nur auf die vom Absicherer nach diesem Gesetz zu „erstattenden Beträge“ (Paragraf 651r III 3 BGB). Nach Paragraf 651r I seien dem betroffenen Reisenden zu erstatten: der gezahlte Reisepreis, soweit die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters ausfällt, sowie Zahlungen an die Leistungserbringer für erbrachte Reiseleistungen (Hotel, Fluggesellschaft).

Weiter stellt Führich klar: „Soweit der Absicherer seiner zusätzlichen Pflicht nach Paragraf 651r I 2 BGB nachgekommen ist, die vereinbarte Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückreise sicherzustellen, muss dies für den Reisenden kostenfrei erfolgen.“

Daher gelte die Haftungsgrenze von 110 Millionen Euro nicht für die Sicherstellung der Rückbeförderung und die Beherbergung bis zur Rückreise. Die Deckelung gilt nur für die zu „erstattenden Beträge“.

Kunden, die solche Kosten der Rückreise und des Hotelaufenthalts haben, können Führich zufolge also auf eine vollständig Zahlung durch den Absicherer rechnen. Wenn dieser das anders sehe, müssten die Gerichte am Wohnsitz des Kunden entscheiden. „Da es sich um eine Versicherungssache handelt, kann der Kunde an seinem Wohnsitzgericht gegen den Schweizer Absicherer klagen“, stellt Führich klar.

Detailliert beschreiben Führich und Staudinger ihre Einschätzung der Sachlage in ihrer Neukommentierung des Handbuchs Reiserecht (achte Auflage 2019).

Infos zum Fall Thomas Cook stellt Führich auch auf seiner Website zur Verfügung.

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