Verkehr

Urteil: Keine Entschädigung bei Schraube auf dem Rollfeld

Ist eine Airline wegen einer Reifenpanne verspätet, die durch einen Fremdkörper wie einer Schraube auf der Start- und Landebahn zustande kommt, muss sie nicht zwingend Entschädigung zahlen. Eine Ausgleichszahlung sei nur zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen „nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen“, heißt es einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag.

Hintergrund ist ein juristischer Streit zwischen Germanwings und einem Fluggast, der wegen einer starken Verspätung Entschädigung verlangt. Die Airline lehnt das ab mit der Begründung, dass die Verzögerung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- und Landebahn zurückzuführen sei. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union. Das zuständige Landgericht Köln beschloss, dem EuGH genau diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Gerichtshof gab in seinem Urteil nun der Airline Recht. Zwar seien Fluglinien „regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert“. Aber ein Reifenschaden infolge einer Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld sei nicht Teil „der normalen Ausübung der Tätigkeit“ von Fluggesellschaften. Zudem sei dieser Umstand von Airlines nicht tatsächlich beherrschbar.

Um sich von seiner Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung zu befreien, habe die Fluglinie aber auch nachzuweisen, dass es „alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat“, um eine große Verspätung zu vermeiden, stellt das EuGH zugleich klar (Az. C-501/17).