Verkehr

Flughafen-Chaos: Recht auf Entschädigung

Zu wenig Personal am Hauptstadtflughafen hat einigen Reisenden den Start in die Herbstferien verhagelt

Zu wenig Personal am Hauptstadtflughafen hat einigen Reisenden den Start in die Herbstferien verhagelt. Foto: Nikada/istockphoto

Zum Herbstferienbeginn ist am neuen Hauptstadtflughafen ein knappes Jahr nach Eröffnung kurzzeitig Chaos ausgebrochen. Am Wochenende hielt der Betrieb der Belastungsprobe durch das hohe Passagieraufkommen nicht stand. Endlose Schlangen, unabsehbare Wartezeiten – einige Reisende verpassten ihre Flüge. Der Grund: Die Check-in-Schalter waren nicht ausreichend mit Personal besetzt. Auch an den Flughäfen von Frankfurt und Hamburg hakte es.

Betroffene Passagiere weist das Fluggastrechteportal Airhelp darauf hin, dass sie das nicht ohne weiteres hinnehmen müssen. Denn: „Airlines müssen dafür sorgen, dass auch am Boden genug Personal zur Abfertigung bereitsteht“, erklärt Christian Leininger, Experte für Fluggastrechte. „Die Gesellschaften können sich nicht darauf berufen, dass die Vorfälle nicht in ihrem Einflussbereich liegen.“

Bis zu 600 Euro Entschädigung

Leininger rät, „auf jeden Fall eine Entschädigung nach EG 261 zu beantragen.“ Das EU-Verbraucherrecht räume Fluggästen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung von 250 bis hin zu 600 Euro ein. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechne sich demnach aus der Länge der Flugstrecke, heißt es in einer Mitteilung.

Wenn ein Passagier nachweisbar ohne eigenes Verschulden nicht an Bord eines Flugzeugs gehen darf, gelte dies als Nichtbeförderung. In diesem Fall könne man darauf bestehen, entweder auf einen alternativen Flug zum endgültigen Zielort gebucht zu werden oder das Ticket erstattet zu bekommen.

„Die Probleme lassen sich auch nicht auf zusätzliche Anforderungen aufgrund der Corona-Pandemie schieben“, so Leininger. Derartige Anpassungen seien „schlichtweg nicht mehr überraschend.“

Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch sei abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Fluggäste können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin durchsetzen.

Felix Hormel