Verkehr

Urteil stärkt Passagierrechte bei vorverlegten Flügen

Passagiere können Entschädigung verlangen, wenn der Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird - so die Entscheidung des EuGH. Foto: vm/istockphoto

Passagiere können Entschädigung verlangen, wenn der Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird - so die Entscheidung des EuGH. Foto: vm/istockphoto

Passagiere können Entschädigungen geltend machen, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Denn in diesem Fall ist der Flug als „annulliert“ anzusehen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt hat. Ähnlich wie eine Verspätung könne die Vorverlegung für die Fluggäste „zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen“. Betroffene Reisende hätten somit Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung, sofern sie unter anderem zu spät von der Änderung unterrichtet worden seien, heißt es.

Laut EuGH steht einem Passagier auch dann ein Ausgleich zu, wenn er statt eines Flugtickets einen Beleg seines Reiseanbieters vorweisen kann, in dem ihm eine unter anderem durch die Flugnummer individualisierte Verbindung „versprochen wird“ – selbst dann, wenn der Veranstalter eine Buchung gar nicht vorgenommen hat.

Die zur Erstattung verpflichtete Airline habe dann die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche zu erheben. Denn vom Fluggast könne nicht verlangt werden, „dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft“, so die Luxemburger Richter.

Damit reagiert das EuGH auf Klagen in Deutschland und Österreich gegen mehrere Fluglinien, darunter Eurowings, Austrian Airlines und Corendon Airlines. Das Landgericht Düsseldorf und das Landesgericht Korneuburg hatten das EU-Gericht um Klarstellungen zu den Voraussetzungen gebeten, unter denen Entschädigungsansprüche bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen erhoben werden können. In den konkreten Fällen müssen nun die Gerichte entscheiden. (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, C-263/20 und C-395/20).