Verkehr

EuGH: Entschädigung auch bei Kombination von Teilflügen

Existiert ein übergreifender Flugschein, besteht laut EuGH auch bei kombinierten Flügen ein Anspruch auf Entschädigung

Existiert ein übergreifender Flugschein, besteht laut EuGH auch bei kombinierten Flügen ein Anspruch auf Entschädigung. Foto: Laurence Dutton/iStockphoto

Bei großen Flugverspätungen haben Passagiere auch dann einen Entschädigungsanspruch, wenn bei der Reise mehrere Flüge mit verschiedenen Airlines kombiniert wurden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass für alle Teilstrecken ein einheitlicher Flugschein ausgegeben wurde und die Flugreise mit einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt wurde.

Im konkreten Fall hatte eine Kundin über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein über drei Flüge von Stuttgart nach Kansas City in den USA erworben. Der erste Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von Swiss durchgeführt, die beiden Anschlussflüge nach Philadelphia und dann nach Kansas City von American Airlines. Letzterer erreichte das Ziel mit über vier Stunden Verspätung, weshalb die Frau gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von 600 Euro verlangte.

Einheitlicher Flugschein und Gesamtpreis müssen vorliegen

Da dies der US-Carrier ablehnte, wurde das Fluggastrechteportal Flightright beauftragt, das vor deutschen Gerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) klagte. Daraufhin legte BGH dem EuGH Fragen vor, wie die Verordnung in diesem Fall auszulegen sei.

Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof, dass ein Ausgleichsanspruch auch bei einem Flug aus einem EU-Land mit direkten Anschlussflügen anderer Airlines besteht, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Dabei sei es unerheblich, ob zwischen den beteiligten Fluglinien eine rechtliche Beziehung bestehe.

Diese Voraussetzungen sieht das Gericht im behandelten Fall als erfüllt an. So war auf den Bordkarten für alle Flüge die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet. Außerdem war darauf American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben und der Flugschein trug eine einheitliche Buchungsnummer für die gesamte Strecke. (Az. C-436/21)

Thomas Riebesehl
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