Kreuzfahrten

Urteil: „Trinkgeldempfehlung“ auf Kreuzfahrten unwirksam

Eine fixe Servicepauschale an Bord eines Kreuzfahrtschiffs? Laut Gericht unwirksam

Eine fixe Servicepauschale an Bord eines Kreuzfahrtschiffs? Laut Gericht unwirksam. Foto: pixabay

Trinkgelder auf Kreuzfahrten dürfen nicht auf Grundlage einer vom Reiseveranstalter vorformulierten „Trinkgeldempfehlung“ erhoben werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden. Ein pauschaliertes Trinkgeld, das vom Bordkonto des Reisenden abgebucht werde, solange dieser nicht widerspreche, benachteilige den Gast unangemessen, heißt es zur Begründung.

Der Veranstalter hatte in seinem Reiseprospekt eine Klausel verwendet, wonach der Kreuzfahrtgast für die Service-Leistungen an Bord ein pauschales Trinkgeld in Höhe von zehn Euro pro Nacht entrichten soll. Dieses könne jedoch an der Rezeption gestrichen, gekürzt oder erhöht werden. Dagegen klagte ein Verbraucherverband bereits in der Vorinstanz erfolgreich, woraufhin der Veranstalter in Berufung ging.

Das Koblenzer OLG bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts. Bei der „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher „unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)“, wobei die Benachteiligung in der vorgegebenen Widerspruchslösung liege. Denn damit werde der Reisende „stillschweigend“ zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibe jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen werden müsse, so das Gericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung.

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