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Insolvenzgefahr: Das bringt das neue Gesetz

Karina Schwarz ist Fachanwältin für Insolvenzrecht

Karina Schwarz ist Fachanwältin für Insolvenzrecht. Foto: privat

Normalerweise ist ein Unternehmen laut Paragraph 17 der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Vertretungsorgane juristischer Personen trifft sogar eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Das gilt bis September nicht mehr: Bis dahin gilt ein Schutz der Unternehmen, wenn sie durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Welche Chancen, aber auch welche Gefahren dies birgt, beschreibt unsere Gastautorin Karina Schwarz im folgenden Beitrag. Schwarz ist Fachanwältin für Insolvenzrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Hildesheimer Kanzlei Schwarz + Rühmland Insolvenzverwaltungen.

„Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (COVInsAG) wurde am 27. März 2020 verkündet. Mit ihm wird die dreiwöchige Antragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Muss ein Unternehmen zeitweilig schließen oder erleidet es erhebliche Umsatzeinbrüche - kann dadurch der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit eintreten.

Bis zum 30. September 2020 haben nunmehr die Unternehmer Zeit, um Sanierungskonzepte zu erarbeiten und finanzielle Rettungsprogramme in Anspruch zu nehmen, um somit ihre Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen.

Geschützte Mietverhältnisse

Zusätzlich sollen Betriebsstandorte geschützt werden. Vermieter können das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn die Nichtzahlung der Miete durch das Unternehmen auf der Pandemie beruht. Dies hilft nicht nur Lebensmittelketten wie Bäckereien, sondern auch Reisebüros.

Kleinstunternehmer können weiter mit Strom und Gaslieferungen rechnen, auch wenn sie für einen begrenzten Zeitraum keine Zahlungen leisten können. Die Telekommunikation soll für einen begrenzten Zeitraum auch bei Nichtzahlung weiter gewährleistet bleiben.

Das in dieser Zeit neu zugeflossene Geld unterliegt ebenfalls besonderen insolvenzrechtlichen Schutzregeln.

Es muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Umschuldung in neue Kredite, das temporäre Aussetzen von Zahlungsverpflichtungen ab dem 1.10.2020 wieder in voller Höhe aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zurückgezahlt werden muss. Die Sanierungsprognosen erfordern eine dramatische Abwägung aller Risikofaktoren und aktuelle engmaschige Liquiditätsplanungen.

Harte Entscheidungswahl

Sollten Unternehmer bei der Erstellung der Sanierungskonzepte feststellen, dass sie die Zahlungsfähigkeit zum 1.10.2020 nicht wieder herstellen können, so bleibt ihnen die Sanierung in der Insolvenz. Die Arbeitnehmer erhalten dann statt Kurzarbeitergeld das Insolvenzgeld für drei Monate.

Auch im Insolvenzverfahren besteht ein erhöhter Kündigungsschutz für Betriebsstandorte. Zudem kann mit den Gläubigern ein Insolvenzplan verhandelt werden, der den Fortbestand des Unternehmens und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Inhalt hat.“

 
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