Die von den USA geplanten Verschärfungen der Einreiseregeln, bei denen unter anderem Ankommende aus Deutschland mehr Daten offenlegen sollen, sind nach Ansicht des Reiserechtlers Ernst Führich kein Grund für eine kostenlose Stornierung. Eine allgemeine Kontrolle etwa von Social-Media-Daten, wie von den USA beabsichtigt, sei kein „außergewöhnlicher Umstand“ am Reiseziel, wie Führich in einem aktuellen Beitrag zu diesem Thema schreibt.

„Außergewöhnliche Umstände“ durch Rechtsprechung definiert
Der Reiserechtsexperte verweist auf Paragraph 651h III BGB, wonach Reisende kostenfrei von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten können, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen, und außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen“. Dazu habe die Rechtsprechung Krieg, schwere Terroranschläge, Naturkatastrophen, schwere Gesundheitsgefahren wie die Corona-Pandemie und flächendeckende Einreiseverbote anerkannt.
Durch die momentan kursierenden und umstrittenen Pläne stellt sich nach Meinung des Experten nun aber die Frage, ob ein Reisender auch dann kostenfrei ohne Stornogebühren von einer Pauschalreise oder einem Flug zurücktreten kann, wenn er befürchtet, dass ihm wegen der neuen Regelungen die Einreise verweigert wird.
Denn die diskutierten Verschärfungen sind nicht ohne: Konkret geht es nicht nur um Social-Media-Informationen und Telefonnummern der letzten fünf Jahre oder E-Mail-Adressen der letzten Dekade, sondern unter anderem auch um detaillierte Angaben zu Familienmitgliedern wie Geburtsdaten, Anschriften und Telefonnummern.
„Verschärfung der Kontrolle ist persönliches Reiserisiko“

Reiserechtler Ernst Führich vertritt die Position, dass eine kostenlose Stornierung von USA-Reisen aktuell grundsätzlich nicht möglich ist. Foto: privat
Nach Auffassung von Ernst Führich rechtfertigen diese Umstände aber keine kostenlose Stornierung. Eine allgemeine Kontrolle von Social-Media-Daten durch US-Einreisebehörden sei kein außergewöhnlicher Umstand, zudem lege der Europäische Gerichtshof das Merkmal „am Bestimmungsort“ eng aus und zähle rechtliche oder behördliche Einreisebedingungen nicht dazu. „Letztlich wird eine Verschärfung der Kontrolle dem persönlichen Reiserisiko des Touristen und Geschäftsreisenden zuzurechnen sein wie andere Visapflichten“, schlussfolgert der Jurist.
Wenn dagegen im konkreten Einzelfall bereits vor Reiseantritt feststehe, dass die Esta-Einreisegenehmigung auf Grund nachweisbarer Posts in Sozialen Medien verweigert werde oder eine förmliche Einreisesperre für den konkreten Passagier vorliege, sei die Einreise des Betroffenen „objektiv unmöglich“ und ein kostenfreier Rücktritt müsse nach Paragraph 651h III BGB möglich sein.
Abwarten, ob und wie die US-Pläne umgesetzt werden
Zunächst rät Führich Reisenden aber, Ruhe zu bewahren. Es bleibe abzuwarten, ob eine scharfe Social-Media-Kontrolle, sofern sie eingeführt wird, zu systematischen Zurückweisungen führe. Bei solchen massiven allgemeinen Einreisehindernissen stelle sich dann aber „tatsächlich die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der nicht mehr der persönlichen Reisesphäre des Passagiers unterliegt“.



