Kreuzfahrten

Coronavirus: Die Rechte von Kreuzfahrtpassagieren

Auf einige Kreuzfahrturlauber kommen Umroutungen zu

Auf einige Kreuzfahrturlauber kommen Umroutungen zu. Foto: ck

Kreuzfahrtreedereien reagieren mit Hafenwechseln auf das Coronavirus. Welche Rechte haben in diesem Zusammenhang gebuchte Passagiere? Der Reiserechtsanwalt Kay Rodegra, Herausgeber der „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten“ gibt Antworten.

Ist es ein Reisemangel, wenn einzelne Häfen auf einer Route wegen des Coronavirus ausfallen?
„Ja, denn der Kunde bekommt nicht das, was vertraglich vereinbart wurde. Er kann den Reisepreis mindern. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es bei einer Minderung nicht an. Die Gerichte sprechen beim Ausfall eines Hafens unterschiedliche Minderungshöhen zu, zahlreiche Urteile hierzu finden sich unter www.würzburger-tabelle.de. Angebracht halte ich beim Ausfall eines Hafens als Tagesziel eine Preisminderung von 50 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises.“

Bekommt man bei umfangreichen Änderungen auch zusätzlichen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude?
„Wenn der Reiseveranstalter darlegen und nachweisen kann, dass die Änderungen durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erforderlich sind, kann er sich entlasten. Schadenersatzansprüche kann der Urlauber dann nicht geltend machen.“

Wenn vor der Kreuzfahrt mitgeteilt wird, dass sich der Ein- und Ausschiffungshafen ändert und zudem mehrere Häfen ausfallen: Muss der Kunde eine Änderung akzeptieren und die Reise antreten?
„Nein. In solchen Fällen liegt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen vor. Der Kunde kann kostenfrei von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten, das heißt, der Reiseveranstalter kann keine Stornokosten geltend machen.“

Kann ein Kunde seine Asien-Kreuzfahrt aus Angst vor dem Coronavirus kostenfrei absagen?
„Nein. Das Pauschalreiserecht sieht zwar für den Urlauber das Recht vor, vom Reisevertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn es am Zielort einer Pauschalreise oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierunter fällt auch eine Gefährdung aufgrund von Epidemien. Eine solche Situation muss zum Zeitpunkt der Reise vorliegen beziehungsweise eintreten können. Derzeit besteht nur für das Gebiet der Provinz Hubei in China eine Reisewarnung.“

Liegt ein Reisemangel vor, wenn ein Schiff unter Quarantäne gestellt wird und einen Hafen nicht mehr verlassen darf?
„Ja, obwohl der Reiseveranstalter oder die Reederei natürlich für die Quarantänemaßnahme nichts können. Je nach Schwere und Länge der Beeinträchtigung kann der Urlauber entweder den Reisepreis mindern oder den Reisevertrag kündigen. Von Bord kann er allerdings erst, wenn die Quarantäne von offizieller Seite wieder aufgehoben wird.“