EuGH: Veranstalter müssen für Corona-Mängel zahlen

Pauschalreisende, deren Urlaub durch Corona-Maßnahmen beeinträchtigt wurde, können grundsätzlich Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. (Aktenzeichen C-396/21). Im konkreten Fall hatten zwei Reisende gegen den Münchner Veranstalter FTI geklagt, da während ihrer zweiwöchigen Gran-Canaria-Reise ab dem 13. März 2020 aufgrund von Corona-Maßnahmen Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt worden waren.

Laut EuGH war darüber hinaus auch der Zugang zu Pools und Liegen untersagt, das Zimmer durfte nur zum Essen verlassen werden. Am 19. März mussten die Urlauber schließlich nach Deutschland zurückkehren, woraufhin sie eine Preisminderung von 70 Prozent von FTI verlangten.

EuGH interpretierte Pauschalreiserichtlinie

Dieser verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Daraufhin zogen die Urlauber vor Gericht; das Landgericht München bat den EuGH schließlich zu beurteilen, wie die Pauschalreiserichtlinie ausgelegt werden müsse.

Die Richter entschieden nun, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises hat, wenn eine Vertragswidrigkeit vorlag. Einzige Ausnahme: Der Veranstalter müsse kein Geld erstatten, wenn die Urlauber selbst für die Vertragswidrigkeiten zuständig seien. Das sei jedoch hier nicht der Fall, heißt es im Urteil. Wie viel Geld FTI zurückzahlen muss, entschieden die Richter nicht und verwiesen zur Klärung ans Landgericht München.

DRV kritisiert Urteil scharf

Der Deutsche Reiseverband (DRV) reagierte mit Unverständnis auf das Urteil aus Luxemburg. Man erachte die Entscheidung als „lebensfremd“, heißt es in einer Pressemitteilung. „In der Ausnahmesituation einer Pandemie können allgemeine Lebensrisiken nicht weitgehend an Reiseanbieter ausgelagert werden.“

Laut Auffassung des DRV hätte der Europäische Gerichtshof mehr Augenmaß walten lassen sollen, „statt eine einseitige Entscheidung zu Lasten von Reiseanbietern zu fällen – zumal auch am Wohnort staatliche, pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen galten“.

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