Reisevertrieb

Visum-Fehler: Reisebüros sollten vorsichtig sein

Ein Urteil des Landgerichts Köln hinsichtlich der Beratung von Visabestimmungen sorgt aktuell für Verunsicherung in vielen Reisebüros. Der Dienstleister Passolution nimmt dies zum Anlass und informiert in einer kostenlosen Inforunde über die aktuelle Situation. Der Talk findet am 13. August ab zehn Uhr statt und ist kostenlos. Um Anmeldung wird gebeten.

Auf die Änderungen bereits reagiert hat der Spezialist für mobilen Vertrieb Solamento: Er bietet seinen angeschlossenen Reiseberatern ab sofort auch einen Versicherungsschutz bei Visum-Fehlern. Die entsprechende Police ist in der Solamento-Lizenz inklusive und bewahrt die Reiseberater vor möglichen Kosten, falls im Beratungsprozess ein Fehler auftrat.

Zusätzlich haben die Reiseberater Zugang zu führenden Anbietern technischer Systeme mit entsprechender Expertise. Die Integration gewährleiste „höchste Sicherheit und Zuverlässigkeit in der Kundenberatung“, heißt es bei Solamento. 

Reisebüro muss Reisepreis und Versicherungskosten übernehmen

Die Richter am Landgericht Köln hatten vergangene Woche ein Reisebüro dazu verurteilt, einer Familie den Reisepreis inklusive Versicherungskosten für einen versäumten Kenia-Urlaub in Höhe von 5.000 Euro rückzuerstatten. Die Familie hatte eine achttägige Reise nach Kenia gebucht, die bereits zwei Tage später beginnen sollte. Am Flughafen stellte sich dann heraus, dass das Paar ein Visum benötigte, sodass die Reise nicht angetreten werden konnte. Noch vom Flughafen aus rief die Familie das Reisebüro an, das auf die Möglichkeit verwies, die Visa kurzfristig online zu beantragen und den Flug 90 Minuten später anzutreten oder auf den Folgetag umzubuchen. Das lehnte die Familie ab und zog vor Gericht.

Das Reisebüro habe es versäumt, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass man für eine Reise nach Kenia ein Visum benötige, erläuterte der Kläger. Selbst im Eilverfahren dauere eine Ausstellung mehrere Tage. Dem widersprach das Reisebüro. Man sei den Beratungspflichten nachgekommen. Sowohl bei der Buchung als auch in den Buchungsunterlagen sei darauf hingewiesen worden. Das sahen die Richter anders. Der Mitarbeiter habe sich nicht konkret an eine entsprechende Belehrung erinnern können. Zudem äußerte er, dass Reisende sich selbstständig zu Einreiseformalitäten informieren müssten. So habe er nicht überzeugend darlegen können, dass es diese Belehrung tatsächlich gegeben habe, heißt es. 

Das Urteil (Az. 17 O 139/23) ist noch nicht rechtskräftig. (uf/mg)