Verkehr

Lufthansa: Condor hat Anspruch auf Zubringerflüge

Trotz diverser Einlassungen von Lufthansa muss die Airline weiterhin Zubringerflüge für Condor-Fernstreckenflüge ermöglichen

Trotz diverser Einlassungen von Lufthansa muss die Airline weiterhin Zubringerflüge für Condor-Fernstreckenflüge ermöglichen. Foto: Unsplash

Das ist eine klare Entscheidung: Das Bundeskartellamt untersagt Lufthansa bis auf Weiteres die Beendigung langjähriger Kooperationsvereinbarungen – das sind sogenannte Special Prorate Agreement (SPA) - mit Condor.

Das bedeutet, dass Lufthansa nach Ansicht des Bundeskartellamts Condor im Wettbewerb auf der Langstrecke behindert. Somit ist der Zugang zu Zubringerflügen weiterhin gesichert.

„Condor hat kartellrechtlichen Anspruch gegen Lufthansa“

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagt: „Condor-Passagiere aus ganz Europa können auf dieser Grundlage weiterhin Zubringerflüge der Lufthansa und ihrer Fluggesellschaften mit Durchgangsticket zum Condor-Langstreckenflug nutzen. Die ursprüngliche Beendigung dieser Vertragsbeziehung hatte Lufthansa nach Intervention des Bundeskartellamtes mehrmals zeitlich befristet bis zum 31. Oktober ausgesetzt. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Condor ein kartellrechtlicher Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu den Zubringerflügen auch über diesen Zeitpunkt hinaus zusteht.“

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt noch weitere Wettbewerbsbeschränkungen in den Vereinbarungen zwischen den Fluggesellschaften abgestellt, da sonst der Zugangsanspruch teilweise ins Leere gelaufen wäre.

Trotz erneuter Einlassungen von Lufthansa ist das Bundeskartellamt weiterhin der Meinung, dass die Airline die einzige Fluggesellschaft ist, die für die zentralen deutschen Drehkreuze ein umfassendes Zubringernetz mit Flügen aus Europa anbieten kann. Dieses Alleinstellungsmerkmal sei auch nicht angreifbar: Denn Lufthansa biete als einzige Airline an diesen Flughäfen (Frankfurt, München und Düsseldorf) ein Netz an Zubringerstrecken zu europäischen Destinationen, speziell unter Einschluss innerdeutscher Flugverbindungen, an.

Und Condor habe auf absehbare Zeit keine Möglichkeit, den eigenen Langstreckenpassagieren eine vergleichbar nahtlose Reise über das Angebot einer Anreise zum Flughafen mit der Bahn oder dem Bus zu ermöglichen. Zudem sei der Aufbau eines eigenen Zubringernetzes bereits angesichts der weitgehend an Lufthansa vergebenen Start- und Landerecht an den erwähnten Drehkreuzen nicht absehbar.

Lufthansa: Besondere Pflichten gegenüber Marktteilnehmern

Laut dem Bundeskartellamt untersteht Lufthansa aufgrund der eigenen marktbeherrschenden Stellung beim Angebot eines Zubringernetzes der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und habe daher gegenüber anderen Marktteilnehmern besondere Pflichten.

Zudem befinde sich Lufthansa insbesondere mit der eigenen Airline Eurowings Discover verstärkt in direktem Wettbewerb zu Condor auf den touristischen Langstrecken. Deshalb gebe es zwischen Lufthansa und Condor unterschiedliche Auffassungen über die Fortführung der Verträge.

Lufthansa wolle keinen fremden Wettbewerb durch den Zugang zu seinem Zubringernetz fördern. Das Bundeskartellamt ist aber der Ansicht, dass es für die „ressourcenstarke“ Lufthansa zahlreiche Mittel für einen Leistungswettbewerb gebe.

„Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist auf den ohnehin stark konzentrierten indirekten Langstreckenverbindungen ein ausreichender Leistungs- und Preiswettbewerb nur möglich, wenn Condor auf der Grundlage von SPAs gegen Entgelt auf die Vorleistungen der auf dem Zubringermarkt marktbeherrschenden Lufthansa zurückgreifen kann“, heißt es in einem Schreiben des Bundeskartellamts.

Wäre dies nicht der Fall, könne Condor keine nahtlose Langstreckenverbindung vom Abflug- zum Zielflughafen mit durchgehend aufgegebenem Gepäck und vollständigen Reiseschutz im Fall von Verspätungen oder Flugausfällen anbieten.

Condor erhält Zugang zu mehr Buchungsklassen

Damit der Zugangsanspruch von Condor laut dem Bundeskartellamt auch wirksam umgesetzt werden kann, reicht eine reine Fortführung der bisherigen Verträge allerdings nicht aus. Deshalb soll Condor durch die Verfügung sogar Zugang zu mehr Buchungsklassen erhalten. Darüber hinaus wird der Urlaubsflieger die Option erhalten, immer dann Plätze buchen zu können, soweit die Zubringerflüge noch erhebliche freie Kapazitäten haben.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Die Airline Lufthansa hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Darüber würde dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.

Arne Hübner
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