EuGH stärkt Passagierrechte bei Flugverspätungen

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Eine Frau treibt entspannt auf dem Rücken im ruhigen Wasser, während im linken Bildbereich die Logos von Le Méridien, St. Regis und The Westin zu sehen sind.

Erreicht ein Flugzeug sein Reiseziel mit großer Verspätung, kommt es bei Entschädigungsansprüchen der Passagiere auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit an. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden, wie die ARD-Rechtsredaktion auf Tagesschau.de berichtet.

Im vorliegenden Fall hatte eine Airline für einen Flug von München in die Türkei die geplante Ankunft kurzfristig nach hinten verschoben und sich deshalb geweigert, die Entschädigung zu zahlen. Am Zielflughafen landete die Maschine schließlich fast vier Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit.

Die Passagiere verlangten von der Fluglinie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.600 Euro gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Denn bei einer Verspätung von über drei Stunden und einer Strecke von über 1.500 Kilometern sieht diese eine Entschädigung von 400 Euro pro Fluggast vor. Die Airline war aber der Ansicht, dass sich die Verspätung an der einen Tag vor Abreise verschobenen Ankunftszeit zu orientieren hat.

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Eine Übersicht verschiedener Hotelmarken-Logos auf dunkelblauem Hintergrund, angeordnet in einer Reihe unter der Überschrift ELEGANCE COLLECTION.

Das zuständige Landgericht Landshut hatte den Fall dem EuGH vorgelegt, der im Sinne der Reisenden entschied. Für eine Berechnung der Verspätung ist demnach immer die Ankunftszeit gemäß der ursprünglichen Buchung maßgeblich. (rie)

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