EuGH: Entschädigung auch bei Nicht-EU-Airline

Bei Flugverspätungen können Passagiere auch von einer Airline mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung verlangen, sofern der Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt wurde. Dieses nun veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist besonders für Flugstrecken interessant, die EU- und außereuropäische Airlines gemeinsam bedienen, etwa im Rahmen eines Codeshares.

Im konkreten Fall ging es um eine Klage aus Belgien gegen die US-amerikanische Fluglinie United Airlines. Diese hatte im Auftrag von Joint-Venture-Partner Lufthansa einen Flug von Brüssel nach San Jose mit Zwischenlandung in New York-Newark durchgeführt, der mit einer Verspätung von fast vier Stunden am Ziel ankam. Gebucht hatten die Kunden ihren Flug bei Lufthansa.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Ziel des Fluges beurteilt werden müsse. Denn die Fluggäste hätten ihre Reise in einem EU-Mitgliedstaat angetreten. Insofern verstoße die Verordnung auch nicht gegen die vollständige und ausschließliche Hoheit eines Staates über seinen Luftraum.

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Zudem haben die Luxemburger Richter klargestellt, dass ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Airline, die den Flug durchgeführt hat, besteht – auch, wenn mit dieser kein Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Diese Gesellschaft werde nämlich „als im Namen des vertraglichen Luftfahrtunternehmens handelnd angesehen“, heißt es. Allerdings bleibe es der Fluglinie vorbehalten, nach geltendem nationalen Recht Dritte in Regress zu nehmen. (Az. C-561/20)

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