Verkehr

Urteil: Airlines müssen Teil vom Flugpreis erstatten

Storniert ein Kunde, muss die Airline belegen, ob und wie teuer sie den Flug weiterverkaufen konnte

Storniert ein Kunde, muss die Airline belegen, ob und wie teuer sie den Flug weiterverkaufen konnte. Foto: Lufthansa

Mit einem aktuellen Urteil stärkt das Landgericht Frankfurt die Rechte von Fluggästen: Storniert der Passagier seinen Flug vor Antritt der Reise, bekommt er nicht nur Steuern und Gebühren erstattet. Er hat auch Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass dieser nicht erstattet wird, etwa bei nicht flexiblen Tarifen.

Wie die Frankfurter Richter entschieden, muss die Airline in solchen Fällen mit dem Fluggast abrechnen. Unter anderem muss sie darlegen, „ob und wenn ja zu welchem Preis sie die stornierten Flug-Tickets an Dritte weiterverkaufen konnte“.

In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin Tickets bei Alitalia gebucht, aber mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnten, so das Gericht.

Da die Airline auf Aufforderung des Gerichts nicht das Gegenteil belegte, wurde sie zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt (Aktenzeichen 2-24 S 152/13). Reiserechtler Ernst Führich nennt den Richterspruch vom 6. Juni „ein wegweisendes neues Urteil“.