Ein Reisebüro muss Urlauber bei einer Fernreise nicht auf die Mitnahme eines gültigen Reisepasses hinweisen. Ein entsprechendes Urteil hat nun das Amtsgericht München gefällt.
Wie das Gericht mitteilt, hatte der Kläger eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Begleitung im November 2022 nach Dubai gebucht. Antreten konnten die beiden ihren Urlaub jedoch nicht, da der Reisepass nicht gültig war. Daraufhin war der Mann vor Gericht gezogen, um den Reisepreis in Höhe von 2.200 Euro einzufordern.
Der Kläger hatte laut Amtsgericht angegeben, durch das Reisebüro, das zugleich auch Veranstalter war, nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Beantragung entsprechender Dokumente informiert worden zu sein.
Keine Verletzung der Informationspflicht feststellbar
Die Münchener Richter wiesen die Forderung jedoch zurück, da eine Verletzung von Informationspflichten nicht festzustellen war. Zwar müssen Veranstalter und Reisebüro Reisende über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren. Wenn jedoch der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben worden sei, müsse wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten.
Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses sei davon jedoch nicht betroffen, heißt es in der Urteilsbegründung. Dabei handele es sich nach Auffassung des Gerichts um eine „Selbstverständlichkeit“.
Das Urteil des Amtsgerichts München (AZ 171 C 3319/23) ist noch nicht rechtskräftig.




