Reiserecht: Was Kreuzfahrtpassagiere und Reisebüros wissen sollten

Nach der Kollision der Mein Schiff 3 am vergangenen Sonntag und dem daraus resultierenden Reiseabbruch sowie einer Reiseabsage wenden sich Passagiere mit Rechtsfragen an Reisebüros. Die wichtigsten beantwortet der Anwalt Kay Rodegra für touristik aktuell.

Am 25. Oktober ist in Bremerhaven die Mein Schiff 3 von TUI Cruises wie berichtet beim Auslaufen mit zwei Containerschiffen zusammengestoßen. Wegen beschädigter Bordwand und Rettungsboote musste die gerade beginnende Kreuzfahrt daraufhin abgebrochen und die Reise wegen des notwendigen Werftaufenthalts abgesagt werden.

Das führt zu rechtlichen Fragen, die gebuchte Kunden an Reisebüros richten. Die wichtigsten hat der spezialisierte Rechtsanwalt Kay Rodegra zusammengefasst. In seiner „Würzburger Tabelle“ dokumentiert er frei zugänglich Gerichtsurteile rund um das Thema Kreuzfahrten.

Fragen und Antworten

Bekommen Reisende den Reisepreis zurück, wenn die Kreuzfahrt wegen einer Havarie abgebrochen wird?
Sagt ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gleich zu Beginn der Reise ab, hat der Urlauber Anspruch auf Erstattung des vollständigen Reisepreises. 

Kann man eine gleichwertige Ersatzreise vom Reiseveranstalter zu einem späteren Zeitpunkt verlangen?
Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Ersatzreise hat der Reisende nicht. Der Reiseveranstalter und der Kunde können sich aber natürlich darauf einigen, dass eine spätere Ersatzreise durchgeführt wird.

Muss der Urlauber eine vom Reiseveranstalter angebotene spätere Kreuzfahrt als Ersatzreise akzeptieren oder muss der Reisepreis zurückbezahlt werden?
Eine spätere Ersatzreise kann vom Reisenden abgelehnt werden. Wenn er diese nicht machen möchte, hat er bei Absage der ursprünglichen Kreuzfahrt Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.

Kann ein Urlauber bei einem Reiseabbruch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen?
Ja, bei einer Vereitelung einer Reise kann der Urlauber Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn sich der Reiseveranstalter entlasten, quasi ein Verschulden von sich weisen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Dritter den Reiseabbruch verschuldet hat und das für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar beziehungsweise nicht vermeidbar war oder der Abbruch auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Es muss bei einem Unfall eines Kreuzfahrtschiffes folglich ermittelt werden, wer die Verantwortung daran trägt.

Ein Porträt eines Mannes mittleren Alters mit kurzem, braunem Haar, der in einem hellen Pullover vor einer unscharfen, hellblauen Wasserfläche posiert.
Rechtsanwalt Kay Rodegra. Foto: privat

Bekommt der Urlauber bei einem Reiseabbruch seine unnützen An- und Abreisekosten zum Schiff ersetzt?
Die unnützen Reisekosten kann der Urlauber als Schadensersatz geltend machen, wenn sich der Reiseveranstalter wie bei der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht von der Haftung befreien kann.

Was ist, wenn nach einer Havarie das Schiff zunächst im Hafen bleibt und nach einer Reparatur einige Tage verspätet startet und einige Ziele ausfallen?
Der Reisende hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Preisminderung bezüglich des geänderten Programmablaufs. Zusätzlich kann auch in einem solchen Fall für die betroffenen Tage ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen.

Was gilt für zukünftige Kreuzfahrten, die nach einer Havarie abgesagt werden müssen, weil das Schiff in der Werft liegt?
Es gelten dieselben Ansprüche wie bei einem Reiseabbruch kurz nach Reisestart. Der Kunde bekommt seinen bezahlten Reisepreis bzw. eine Anzahlung wieder und hat ggf. weitergehende Schadensersatzansprüche.

Muss man als Urlauber in einem solchen Fall die Umbuchung auf ein anderes Schiff mit einer anderen Route akzeptieren?
Nein. Kommt es zu erheblichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Reisevertrages, kann der Urlauber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Gewinnspiele