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BGH kippt Best-Preis-Klausel von Booking.com

Das Buchungsportal Booking.com darf Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der hoteleigenen Webseite kostengünstiger anzubieten. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und somit die „enge Best-Preis-Klausel“ gekippt. (AZ: KVR 54/20) 

Dieser Klausel zufolge durften Hotels ab Juli 2015 ihre Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf Booking.com. Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder auch offline günstiger angeboten werden – unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgte. 

Bereits im Dezember 2015 hatte das Bundeskartellamt entschieden, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei und dem Buchungsportal verboten, sie ab Februar 2016 anzuwenden.  

Daraufhin hatte Booking.com Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Das Gericht hatte im April 2019 die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Die Richter hatten die „engen Ratenparitätsklauseln“ von Booking als erforderlich und verhältnismäßig angesehen. Sie seien „notwendig“, um ein faires Miteinander zwischen Portal-Betreibern und Hotels zu gewährleisten, hieß es damals. 

Richter in Düsseldorf verwiesen 2019 auf die Gefahr von Trittbrettfahrern

Die Richter in Düsseldorf verwiesen unter anderem auf die Gefahr von Trittbrettfahrern, die bei Booking Unterkünfte suchten und anschließend beim Hotel direkt zu einem günstigeren Preis buchten. Ein ähnliches Problem kennen stationäre Reisebüros: Der Kunde lässt sich bei ihnen beraten – und bucht am Ende direkt.

Doch dieser Argumentation folgten die Richter des Kartellsenats nicht. Ihnen zufolge beschränke die „enge Best-Preis-Klausel“ den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Den Hotelpartnern werde die Möglichkeit genommen, „die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben“, heißt es in der Urteils-Begründung. 

Zweck des Vertrags zwischen dem Buchungsportal und den Hotelpartnern ist laut den Richtern die Online-Vermittlung von Zimmern. Die enge Best-Preis-Klausel sei für diesen Zweck keine unerlässliche Nebenabrede, heißt es. „Ermittlungen des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, haben ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte.“
 

Ute Fiedler
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