Reisevertrieb

Überbrückungshilfe: Punkt 4.16 entschärft

Nach einigem Hin und Her hat das Bundeswirtschaftsministerium nun Punkt 4.16 modifiziert

Nach einigem Hin und Her hat das Bundeswirtschaftsministerium nun Punkt 4.16 modifiziert. Foto: kentoh/iStockphoto

Reisebüros und Reiseveranstalter können aufatmen: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am Freitag Punkt 4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe II modifiziert und zu Gunsten der Unternehmen der Touristik geändert. Diese können nun weiterhin unter anderem entgangene Provisionen in den Anträgen zur Überbrückungshilfe II und III berücksichtigen. 

Die entscheidende Formulierung ist in den FAQ zu Beihilferegelungen unter B Punkt 2 zu finden. Dort heißt es: „Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt.“ Solche Kosten dürften auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind. 

Entgangene Provisionen können in Überbrückungshilfe II geltend gemacht werden

In einer ersten Version von Punkt 4.16 war festgelegt worden, dass Unternehmer lediglich nicht durch Einnahmen gedeckte Fixkosten wie beispielsweise die Miete als Verlust ansetzen konnten. Dies hatte zu großer Unruhe in der Branche geführt. Nach der Änderung können nun jedoch unter anderem auch entgangene Provisionen geltend gemacht werden, wodurch sich bei den meisten Reisebüros das Volumen der Überbrückungshilfe II deutlich erhöhen dürfte. 

Heidi Kosow, Inhaberin von Reisebüro Calypso in Berlin, zeigt sich zufrieden. „Jetzt können wir aufatmen“, sagt sie. Und auch Christian Heil von Taxolution ist froh, dass Punkt 4.16 entschärft wurde. „Wäre dieser Punkt nicht geändert worden, wären viele Anträge ,falsch‘ gestellt gewesen, was im Rahmen der Schlussabrechnungen zu massiven Rückzahlungen geführt hätte. So kann es nun weitergehen und wir können in den verbleibenden drei Wochen der Antragsfrist alle ausstehenden Anträge fertigstellen“, sagt er. Auch Rückzahlungen seien nicht zu erwarten. „Zumindest nicht wegen dieses Punktes.“ 

Anträge für die Überbrückungshilfe II können noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. 

Zu einem kostenlosen Webinar zu Punkt 4.16 laden am Montag, 11. Januar, 17 Uhr, Tourismuszukunft, Taxolution und TAA an. Teilnehmer können sich für dieses registrieren.

Ute Fiedler
Anzeige