Verkehr

Urteil: Airlines müssen bei Streik entschädigen

Gute Nachricht für Passagiere: Der EuGH stärkt Fluggastrechte im Fall von Streiks

Gute Nachricht für Passagiere: Der EuGH stärkt Fluggastrechte im Fall von Streiks. Foto: thomas-bethge/istockphoto

Airlines müssen Passagiere entschädigen, wenn durch gewerkschaftlich organisierte Streiks ihrer Beschäftigten der Flugverkehr beeinträchtigt ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und somit die Fluggastrechte gestärkt. Eine Arbeitsniederlegung, mit der zum Beispiel Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, sei kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte, heißt es zur Begründung.

Im konkreten Fall hatte das Fluggastrechteportal Airhelp im Auftrag eines Passagiers die skandinavische Airline SAS zunächst vor einem schwedischen Bezirksgericht verklagt, weil diese sich weigerte, den Kunden für einen streikbedingt ausgefallenen Flug zu entschädigen. Die Fluglinie vertrat die Auffassung, dass der fragliche Pilotenstreik in Dänemark, Schweden und Norwegen ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der europäischen Fluggastrechte-Verordnung sei. Der Ausstand sei nicht Teil der normalen Ausübung der Betriebstätigkeit und von der Airline „nicht tatsächlich beherrschbar“, so die Argumentation.

Streik ist „für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache“
Dieser folgte der EuGH nicht. Ein Streik, dessen Ziel sich darauf beschränke, eine Gehaltserhöhung für die Piloten, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten sowie eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit durchzusetzen, sei ein Vorkommnis, „das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit“ der Airline sei – insbesondere, wenn ein solcher Streik unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisiert werde. Anders sei dies bei externen Ursachen wie Naturkatastrophen oder Handlungen Dritter, die in den Flugbetrieb eingriffen.

Zudem widersprach der Gerichtshof der Auffassung, dass Arbeitsniederlegungen von einer Fluggesellschaft nicht beherrschbar seien. Zunächst einmal sei ein angekündigter Streik als eine „für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache“ anzusehen, auf die sich dieser vorbereiten und dessen Folgen er gegebenenfalls verhindern könne – etwa durch Gehaltsverhandlungen. Sind die Streiks allerdings außerhalb des Einflussbereichs der Airline, wie es beispielsweise bei Fluglotsen oder Flughafenpersonal der Fall ist, kann sich die Fluglinie auf außergewöhnliche Umstände berufen, ergänzt das Gericht. (Az: C-28/20)

Thomas Riebesehl