Sieg für Schauinsland-Reisen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auch in zweiter Instanz die Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Wettbewerbszentrale vom August 2010 bestätigt. Das Urteil ist nicht anfechtbar, die Wettbewerbszentrale hat nicht die Möglichkeit zur Revision. Die Wettbewerbshüter hatten einen Verkaufswettbewerb beanstandet, bei dem Schauinsland zehn Tischfußballspielgeräte an Reisebüros verlost hatte, wobei jede getätigte Buchung als ein Los für den Wettbewerb galt.
Die Richter beschäftigten sich mit der Frage, ob das Reisebüro durch die Auslosung des Kickers bei der Beratung zum Nachteil des Verbrauchers beeinflusst wird. Der Wert des Geräts erreichte nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht die Grenze, bei deren Überschreitung die Beratung im Reisebüro beeinflusst wird, zumal sich der Gewinn nicht an einzelne Expedienten, sondern an das gesamte Büro richtet.


