Cashback-Urteil: Aida legt Beschwerde beim BGH ein

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Grafik mit einem Fußball und einem Hintergrund in Türkis, der geometrische Linien und die Zahl vier zeigt.

Im Rechtsstreit gegen Rückvergütung durch den Sparkassen-Dienstleister S-Markt & Mehrwert geht Aida Cruises nun den nächsten Schritt. Die Reederei hat am 1. Juni Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dies teilte das Unternehmen am Wochenende am Rande seiner Geburtstagsfeierlichkeiten in Hamburg mit.

Das moderne Gebäude mit großen Fenstern und einem auffälligen Dachzeichen, das die Buchstaben AIDA in bunten Farben zeigt, vor einem blauen Himmel.
Die Reedereizentrale in Rostock bemüht im Rückvergütungsprozess nun den Bundesgerichtshof. Foto: Aida Cruises



Der BGH soll den Fall trotz der Nichtzulassung einer Revision laut Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2026 prüfen. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf zuvor geurteilt, dass der Passus des Provisionsweitergabeverbots im Aida-Agenturvertrag gegen das Kartellverbot verstoße und die Kündigung des Kontrakts mit S-Markt & Mehrwert somit unwirksam sei. Dem klagenden Rückvergüter wurde zudem Schadenersatz in Aussicht gestellt.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Aida laut Unternehmen angenommen und auch die beantragte zweimonatige Fristverlängerung bewilligt.

Die Ansätze für eine Prozessfortführung und Neubewertung durch den BGH sind nach Ansicht von Aida mannigfaltig. Zum einen sei die maßgebliche EU-Leitentscheidung – das so genannte Flämische Urteil von 1987 – nicht mehr zeitgemäß; denn seitdem habe sich der rechtliche Rahmen erheblich verändert, insbesondere durch die Neufassung der EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (2022).

Ferner seien Landgericht und Oberlandesgericht bei der kartellrechtlichen Bewertung des Provisionsweitergabeverbots zwar zum gleichen Urteil gekommen, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen. Darin sieht Aida ein Indiz für die Schwierigkeit der rechtlichen Bewertung.

Preishoheit ist Kern des Prozesses

Und schließlich handele es sich bei der Positionierung des Bundeskartellamts gegen die Zulässigkeit der Klausel lediglich um eine fachliche Einschätzung, die für Gerichte nicht bindend sei. Aus Sicht von Aida ist die Klausel ein Ausdruck des gesetzlichen Rechts des Auftraggebers, den Preis festzulegen. Folglich habe man der Einschätzung der Kartellbehörde ausführlich widersprochen. Preishoheit ist der Reederei zufolge der entscheidende Punkt dieses Prozesses.

Nicht nachvollziehbar ist aus Aida-Sicht die gerichtliche Einstufung des Urteils als Einzelfallbegründung. Vielmehr habe ein Urteil definitiv für die gesamte Touristik Relevanz, widerspricht die Reederei. Schließlich sei das Verbot der Weitergabe von Vermittlerprovision in Form von Rabatten oder Rückvergütungen eine in der Branche verbreitete Vertragsklausel. Und die will Aida verteidigen.

Ziel des laufenden Prozesses sei eine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne der Touristik, die Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer bedeuten würde. Und die Rückvergütung einen Riegel vorschieben würde anstatt diesem Geschäftsmodell Tür und Tor zu öffnen.

Sollte das Verfahren aber endgültig zu Ungunsten von Aida ausfallen, würde die Klausel aus den Agenturverträgen gestrichen. Das hätte für die laufende Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern aber keine unmittelbaren nachteiligen Folgen, heißt es vom Unternehmen.

Rückvergüter bis auf weiteres ohne Aida-Agenturvertrag

Aktuell bleibt alles beim Alten. Und bis zu einem endgültigen Urteil dürfte noch viel Zeit ins Land gehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH und die Fristverlängerung sind aber erst einmal eine gute Nachricht für Reederei und Branche: Die Aufkündigung des Agenturvertrags von S-Markt & Mehrwert hat bis auf Weiteres Bestand und bremst so andere Anbieter bei etwaigen Bestrebungen, mit Cashback & Co. zu agieren, aus. Und das Szenario eines Oligopols bleibt ein ebensolches.