Urteil zu Rückvergütung: Aida verliert vor OLG

Dürfen Reisevermittler einen Teil der erhaltenen Provision als Rückvergütung an Kunden weitergeben? Ja, sie dürfen, urteilten die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt und bestätigten damit unter anderem das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom Oktober 2024.

Zum Hintergrund: Aida Cruises hatte 2019 den Agenturvertrag des Reisedienstleisters der Sparkassen, S-Markt & Mehrwert, gekündigt, da dieser den Kunden einen Teil der Vermittlungsprovision zurückzahlte – etwa als Bonus oder Cashback. Doch ein Passus im Agenturvertrag der Reederei schließt ebendieses aus: Kunden darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete Gesellschaft ein geldwerter Vorteil gewährt werden.

Da S-Markt trotz einer Abmahnung durch Aida weiterhin Rabatte gab, wurde der Agenturvertrag zum Februar 2019 gekündigt. Daraufhin zog der Finanzdienstleister vor Gericht und verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 824.000 Euro. Zuletzt hatte S-Markt laut dem Landgericht Düsseldorf Provisionen von rund 1,4 Millionen Euro jährlich aus den Kreuzfahrtvermittlungen erzielt.

Verstoß gegen Kartellrecht

Nach dem Landgericht Düsseldorf entschied nun auch das OLG, dass das entsprechende Verbot im Agenturvertrag gegen das Kartellrecht verstoße. Es wertete das Verbot der sogenannten Provisionsweitergabe als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB. Die Richter argumentierten, dass Reisevermittler untereinander im Wettbewerb stehen und sich gerade auch über Rückvergütungen an Kunden unterscheiden dürfen. Ein Verbot solcher Rückzahlungen verhindere den Preiswettbewerb zwischen den Vermittlern.

Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein „echter“ Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sogenannter „unechter“ Handelsvertreter, dem die Beklagte (Aida Cruises, Anmerkung der Redaktion) nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Klägerin (S-Markt & Mehrwert) sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), unter anderem da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.

Die Folge: Die Vertragsklauseln zum Verbot von Rückvergütungen sind nichtig. Da die Kündigung nach Auffassung des Gerichts gerade durch die Weigerung der Klägerin ausgelöst wurde, dieses kartellrechtswidrige Verbot einzuhalten, sei auch die Kündigung selbst unwirksam.

Das Vertragsverhältnis besteht damit fort. Die Klägerin darf weiterhin einen Teil ihrer Provisionen an Kunden weitergeben.

Beschwerde beim BGH möglich

Aida hat den Prozess zwar verloren, könnte aber innerhalb eines Monats eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Dies bleibt abzuwarten. Denn die Entscheidung war von Branchenkennern mit Blick auf ein altes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 1987 erwartet worden. Im sogenannten Flämischen Reisebüro-Urteil von 1987 hatten die Richter des EuGH (C-311/85) entschieden, dass nationale Regelungen, die Reisebüros dazu verpflichten, von Veranstaltern festgesetzte Preise einzuhalten, gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das damalige Urteil erklärte darüber hinaus flämische Regelungen für unzulässig, die Reisebüros daran hinderten, Teile ihrer Provisionen in Form von Rabatten oder Preisnachlässen an Kunden weiterzugeben. Nach Auffassung des Gerichts schränkte ein solches Provisionsabgabeverbot den Wettbewerb zwischen Reisevermittlern ein, weil sie sich nicht mehr über günstigere Konditionen voneinander abheben konnten.