Mein Schiff 3: Diskussionen um Entschädigungen und Provisionen

Nach der Havarie der Mein Schiff 3 erhalten betroffene Gäste den Reisepreis zurück. Doch haben sie auch Anspruch auf Entschädigung? Und was gilt für die Provisionen der Reisebüros? Reiserechtsexperten ordnen die Rechtslage unterschiedlich ein. Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel und Reiserechtsexperte Ernst Führich sehen die entscheidende Frage darin, ob sich TUI Cruises rechtlich entlasten kann.

Kreuzfahrtschiff Mein Schiff fährt auf dem Meer
Die Mein Schiff 3 sollte derzeit auf dem Weg in Richtung Kanaren unterwegs sein. Foto: TUI Cruises

Wie berichtet, endete die geplante Kanaren-Kreuzfahrt der Mein Schiff 3 am 25. Oktober kurz nach dem Ablegen in Bremerhaven. Bei stürmischem Wetter kollidierte das Schiff mit zwei festgemachten Containerschiffen. Rund 2.500 Passagiere mussten von Bord, TUI Cruises sagte die Reise ab.

Entschädigungen für Passagiere und Kulanzregelungen

Doch wie geht es nun für die vom Reiseabbruch betroffenen Gäste weiter? Auf Anfrage teilt TUI Cruises mit, dass der Reisepreis vollständig erstattet werde. Darüber hinaus unterstütze das Unternehmen die Kunden bei der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten und biete ihnen für eine zukünftige Reise eine „zusätzliche Kulanzregelung“ an. Details dazu nannte das Unternehmen nicht. Auf einer Veranstaltung in Kiel sprach TUI-Cruises-Chefin Wybcke Meier jedoch von einem Rabatt von zehn Prozent für eine Neubuchung.

In sozialen Netzwerken wird der zusätzliche Rabatt kritisiert. Viele Kommentierende halten ihn angesichts des ausgefallenen Urlaubs für unzureichend. Umstritten ist zudem, ob die Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben.

Rechtliche Einschätzungen zur Haftung von TUI Cruises

Für Anwalt Oliver Matzek-Wieben aus Hamburg ist die Sache klar: Er ist der Ansicht, dass TUI Cruises wegen eines Fehlers beim Auslaufen für weitere Ansprüche der Reisenden aufkommen muss. „TUI Cruises hätte gar nicht auslaufen dürfen. Dann wäre der Unfall nicht passiert“, zitiert ihn die Süddeutsche Zeitung. Neben der Erstattung des Reisepreises hält Matzek-Wieben auch Schadenersatz für weitere Kosten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für gerechtfertigt.

Die Reiserechtsexperten Hans-Josef Vogel und Ernst Führich beurteilen die Rechtslage zurückhaltender. „Juristischer Dreh- und Angelpunkt wird sein, ob die Entscheidung zum Auslaufen bei den herrschenden Wetterbedingungen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation mit dem Einsatz von Schleppern rechtlich als ,unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand‘ oder als vorwerfbare Entscheidung einzuordnen ist“, schreibt Hans-Josef Vogel in einer juristischen Einordnung.

Untersuchungen und mögliche Haftungsfragen

Eine abschließende Bewertung sei erst möglich, wenn die Untersuchungen abgeschlossen seien. Gegebenenfalls müssten auch Gerichte über die Haftungsfrage entscheiden.

Schlechtes Wetter als „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand“ anzuführen, reicht laut dem Reiserechtsexperten Ernst Führich nicht aus. „Entscheidend ist, ob die Kollision unter den konkreten Bedingungen auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Schiffsführung unvermeidbar gewesen wäre“, schreibt er. Ebenso müsse untersucht werden, ob ein Verschulden eines anderen Schiffes oder eines sonstigen Dritten vorlag. „Solange die Unfallursache nicht abschließend geklärt ist, lässt sich die Haftung von TUI Cruises daher noch nicht abschließend beurteilen.“

Auswirkungen auf weitere Reisen und rechtliche Konsequenzen

Die Havarie könnte auch Auswirkungen auf weitere Reisen der Mein Schiff 3 haben. Nach Einschätzung des Reiserechtsexperten Hans-Josef Vogel muss der Veranstalter den Reisepreis beziehungsweise geleistete Anzahlungen zurückzahlen.

Ob aber zusätzlich auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann, hängt erneut von den Umständen und einer möglichen rechtlichen Entlastung ab. Auch die Ursache der ursprünglichen Havarie könnte für die Bewertung späterer Reiseausfälle relevant sein.

Provisionsfragen für Reisebüros

Offen ist zudem, was mit den Provisionen der Reisebüros passiert. Vogel verweist auf § 87a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches. Danach hat ein Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht wie abgeschlossen ausführt. Dieser Anspruch entfalle dann, wenn die Reiseabsage auf Umstände zurückzuführen ist, „die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.“

Für Reisebüros kommt es damit ebenfalls auf die Ursache der Absage, sprich des Unfalls an: „Hat der Veranstalter die Nichtausführung zu vertreten, zum Beispiel weil das Auslaufen in den Sturm als Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zu werten ist, bleibt der Provisionsanspruch des Reisebüros bestehen. Bereits ausgezahlte Provisionen dürfen nicht zurückgefordert werden“, sagt Vogel. Beruhe die Absage jedoch auf Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, entfällt der Provisionsanspruch und bereits gezahlte Provisionen müssten dann „grundsätzlich“ zurückgezahlt werden.

Weitere Fragen zum Thema Schadensersatz und Entschädigungen und dazu, was Kreuzfahrtpassagiere und Reisebüros nun wissen müssen, hat Reiserechtsexperte Kay Rodegra beantwortet.

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