Das OLG Rostock hat mehrere Klauseln von AIDA Cruises für unwirksam erklärt. Betroffen sind unter anderem Teilstornierungen, Quarantäne-Mehrkosten und der Verweis von Passagieren vom Schiff.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat Aida Cruises die Verwendung mehrerer Klauseln in den Reisebedingungen untersagt. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen den Kreuzfahrtanbieter statt.
Konkret ging es um drei Regelungen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet hatte. Betroffen sind Teilstornierungen, Mehrkosten bei einer Quarantäne und der entschädigungslose Verweis von Passagieren vom Schiff.
Eine der Regelungen sah vor, dass bei der Stornierung eines einzelnen Reiseteilnehmers unabhängig vom Zeitpunkt der Absage 80 Prozent des auf ihn entfallenden Reisepreises als Entschädigung fällig werden. Gleichzeitig konnte Aida die verbleibenden Gäste in eine andere Kabine umbuchen.
Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt diese Regelung die Kunden unangemessen, wie der VZBV mitteilt. Die Pauschale könne insbesondere bei einer frühzeitigen Teilstornierung höher sein als der tatsächliche Schaden des Veranstalters. Denn die frei gewordene Kabine könne anschließend erneut vermarktet werden.
Kosten bei Quarantäne und Verantwortung des Veranstalters
Unwirksam ist laut Urteil außerdem eine Klausel zu Schiffsquarantänen. Danach sollten Passagiere sämtliche zusätzlichen Kosten tragen, wenn eine Quarantäne nicht von Aida verschuldet wurde. Das Gericht stellte klar, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen kann.
In diesem Fall müsse der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorgaben unter anderem die Mehrkosten für die Rückreise und eine notwendige Unterkunft übernehmen – auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Zudem sei für Kunden nicht ausreichend erkennbar, welche Kosten möglicherweise auf sie zukommen.
Verweis von Bord: Rechte der Passagiere gestärkt
Eine weitere Klausel betraf den Ausschluss von Entschädigungen bei einem Verweis von Passagieren durch den Kapitän. Auch in diesem Punkt sah das Gericht die Regelung laut VZBV als zu weitgehend an. Die Klausel ermächtige den Kapitän zu einer frist- und entschädigungslosen Kündigung, ohne zuvor die Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Eine Entschädigung sei demnach selbst dann ausgeschlossen, wenn sich der Verweis von Bord als nicht gerechtfertigt erweisen sollte oder lediglich auf geringfügigen Verstößen des Reisenden beruhe.
Aida Cruises hatte den Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbands hinsichtlich dieser Klausel bereits während des Verfahrens anerkannt, heißt es.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des OLG Rostock vom 23. Juli 2026 (Az. 2 UKl 2/25) ist noch nicht rechtskräftig.
Auf Anfrage teilte die Reederei mit, dass man die Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis nehme. „Die vom Gericht angesprochenen Punkte haben wir bereits vor Rechtskraft des Urteils im Zuge einer Überarbeitung unserer Reisebedingungen aufgegriffen und umgesetzt.“




