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Gewerbesteuer: Urteilsbegründung „enttäuscht“

Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster zur Gewerbesteuerhinzurechnung stößt bei Experten auf Unverständnis

Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster zur Gewerbesteuerhinzurechnung stößt bei Experten auf Unverständnis. Foto: Tim Reckmann/www.pixelio.de

Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster zur Gewerbesteuerhinzurechnung stößt bei Experten auf Unverständnis

Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster zur Gewerbesteuerhinzurechnung stößt bei Experten auf Unverständnis. Foto: Tim Reckmann/www.pixelio.de

Mit Verwunderung hat der Steuer- und Touristikexperte Volker Jorczyk die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster zur Klage des Veranstalters Frosch Sportreisen aufgenommen. Dabei geht es um die umstrittene Gewerbesteuerhinzurechnung beim Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter. 

„Die richterlichen Ausführungen, warum die vorübergehende Verschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten als fiktives Anlagevermögen gesehen und damit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen werden soll, dürften jeden Profiskalisten enttäuschen“, schreibt der Anwalt in einer Mitteilung. Aufgrund der nun vorliegenden Begründung ist er überzeugt davon, „dass die entscheidenden Fragen erst durch den Bundesfinanzhof geklärt werden“. 

Wer genauer in das Thema einsteigen will: Eine erste fachliche Einschätzung nimmt Jorczyk in dem Aufsatz „Das FG Münster und der Hoteleinkauf: Hinzurechnung einer Kaltmiete – keine praxistaugliche Lösung!" hier vor.  
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