Greenwashing: Neue Richtlinie verbietet pauschale Umweltwerbung

Neue EU-Vorgaben verschärfen die Regeln für Umweltwerbung. Ab 27. September gelten für Hotels, Airlines, Reiseveranstalter und Buchungsplattformen strengere Vorgaben. Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ sind künftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Ein flacher Pinsel mit grünem Stiel liegt auf einem runden Metalldeckel, der mit frischer, leuchtend grüner Farbe gefüllt ist, vor einem hellgrünen Hintergrund.
Nur ein grüner Anstrich oder echtes Umweltengagement? Tourismusunternehmen müssen ihre Maßnahmen künftig klarer darstellen. Foto: nito100/iStock

Hotels, Airlines, Reiseveranstalter und Buchungsplattformen müssen ihre Umweltwerbung vom 27. September an deutlich strengere Vorgaben anpassen. Darauf weist der Reiserechtler Ernst Führich auf seinem Reiserechts-Portal hin. Die EU-Richtlinie 2024/825 – auch Empco-Richtlinie genannt – wurde in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Kern der Neuregelung: Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ sind ohne sofort erkennbaren Beleg oder eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ – einen nachweisbaren, offiziell zertifizierten Umweltstandard – künftig verboten. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche.

Bestimmte umweltbezogene Werbeaussagen gelten nach der neuen sogenannten Schwarzen Liste grundsätzlich als unzulässig, ohne dass im Einzelfall eine Irreführung nachgewiesen werden muss. So dürfen Aussagen zur Klimaneutralität, die allein auf dem Kauf von CO₂-Kompensationszertifikaten beruhen, für Produkte oder Unternehmen nicht mehr verwendet werden. Nachhaltigkeits- und Ökolabels sind nur noch erlaubt, wenn sie auf einem offiziellen Zertifizierungssystem basieren oder staatlich festgesetzt wurden – selbst entworfene Siegel ohne externe Kontrolle werden damit untersagt. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2040“ erfordern laut Führich einen detaillierten, realistischen und von unabhängigen Dritten regelmäßig überprüften Umsetzungsplan.

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Ein blauer Hintergrund mit weißem Text, der einen Zeitraum vom 7. bis 18. September, Angebote für Kinder und Stornierungen sowie einen Button enthält.

Konkrete Folgen für die Tourismusbranche

Für die Hotellerie bedeutet das: Allgemeine Formulierungen wie „ressourcenschonend“ auf der Website reichen künftig nicht mehr aus. Stattdessen müssen konkrete, messbare Maßnahmen benannt werden – etwa der Einsatz wassersparender Technik oder die Herkunft regionaler Zutaten. Bei Flug- und Pauschalreisen darf der Begriff „klimaneutral“ nicht mehr verwendet werden, wenn die vermeintliche Neutralität lediglich durch Ausgleichszahlungen an Wald- oder Moorschutzprojekte erreicht wird. Erlaubt bleibt nur der transparente Hinweis, dass Kunden an solche Projekte spenden können.

Auch Destinationen sind betroffen: Regionen dürfen sich nicht mehr pauschal als „nachhaltige Urlaubsregion“ vermarkten, sofern sie kein staatlich anerkanntes Zertifikat vorweisen können und die zugehörigen Kriterien nicht direkt auf ihrer Website verlinken. Buchungsplattformen wiederum dürfen Hotels nicht mehr mit intern erstellten „Nachhaltigkeits-Scores“ oder eigenen grünen Symbolen kennzeichnen, es sei denn, das Bewertungssystem basiert auf transparenten, unabhängig geprüften und einheitlich angewandten Kriterien.

Grundsätzlich gilt laut dem Reiserechtler: Eine Aussage über einen einzelnen Umweltaspekt darf nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt oder Unternehmen sei besonders umweltfreundlich. Umweltwerbung muss konkret, belegbar und transparent sein.