Müssen Reisebüros für Betrugsbuchungen auf ihren Internetseiten haften? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Köln beschäftigt und dabei die Position der Reisebüros gestärkt. In einem aktuellen Urteil entschied das Gericht, dass ein Veranstalter einen wegen einer Fake-Buchung eingezogenen Betrag an das betroffene Reisebüro zurückzahlen muss. Das Urteil könnte für zahlreiche ähnliche Fälle in der Branche von Bedeutung sein.
Darauf weist Rechtsanwalt Björn Schreier von der Kanzlei Kappuhne/Schreier/Herbote in Northeim hin, der das klagende Reisebüro in dem Verfahren vertreten hat. Konkret ging es dabei um die Stornokosten einer Buchung, bei der die angeblichen Kunden unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar waren. Der Reiseveranstalter stornierte daraufhin die Reise – und stellte die Kosten dem Reisebüro in Rechnung. Denn das Büro habe seine Prüfpflichten aus dem Agenturvertrag verletzt.
Gericht: Reisebüro erfüllte Prüfpflichten
Der Veranstalter argumentierte, das Reisebüro habe die Kundendaten nicht ausreichend kontrolliert. Dadurch sei die betrügerische Buchung überhaupt erst möglich geworden. Das in Uelzen ansässige Reisebüro hielt dagegen, dass es sämtliche vertraglich vorgeschriebenen Prüfungen vorgenommen habe und eine weitergehende Identitätskontrolle bei Online-Buchungen weder technisch noch rechtlich geschuldet sei. Dem schloss sich das Amtsgericht Köln an.
Nach den Feststellungen des Gerichts verlangt der Agenturvertrag bei Internetbuchungen nur eine Plausibilitätsprüfung der angegebenen Kundendaten. Eine Verpflichtung, die tatsächliche Identität des Buchenden zweifelsfrei festzustellen, bestehe dagegen nicht, erläutert Reiserechtsexperte Schreier.
Laut dem Urteil (Az. 138 C 139/25) konnte das Reisebüro darlegen, dass die Buchungsdaten automatisierten Prüfungen unterzogen wurden. Dabei werden unter anderem Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Zahlungsdaten auf Plausibilität und formale Richtigkeit kontrolliert. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies den Anforderungen.
„Eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros sah das Gericht nicht“, sagt Schreier. Laut der Richter sei entscheidend gewesen, ob Auffälligkeiten bereits zum Zeitpunkt der Buchung erkennbar waren. Dafür habe es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Details im Agenturvertrag

Auch mit einem weiteren Argument konnte sich der Veranstalter nicht durchsetzen. Er hatte geltend gemacht, das Reisebüro hätte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie ein Double-Opt-in-Verfahren oder Tonaufzeichnungen einsetzen müssen. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Agenturvertrag solche Maßnahmen lediglich beispielhaft aufführt. Eine verbindliche Verpflichtung lasse sich daraus nicht ableiten.
Darüber hinaus fehlte nach Ansicht des Gerichts ein Nachweis dafür, dass die betrügerische Buchung durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen überhaupt hätte verhindert werden können. Selbst wenn weitere Kontrollen erfolgt wären, sei nicht belegt, dass der Schaden dadurch vermieden worden wäre.
Das Amtsgericht verurteilte den Reiseveranstalter deshalb zur Rückzahlung der eingezogenen 800 Euro. Zusätzlich muss das Unternehmen die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Reisebüros übernehmen.
Immer wieder kommt es in Reisebüros zu Betrugsversuchen
Für Rechtsanwalt Schreier hat die Entscheidung Signalwirkung. Er erwartet, dass Gerichte auch in vergleichbaren Fällen zugunsten von Reisebüros entscheiden könnten, sofern diese die im Agenturvertrag vorgesehenen Plausibilitätsprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt haben.
Ganz ungewöhnlich sind Fake-Buchungen offenbar nicht. Über die Gründe lässt sich allerdings nur spekulieren. Zu ihnen gehören Visumsbetrug (Buchung nötig, um ein Visum zu erhalten), Funktionstests bei gestohlenen Kreditkarten, Sabotage des Wettbewerbers, Vorbereitung von Phishing und Identitätsdiebstahl. Hier dient die Fake-Buchung dazu, Zugriff auf persönliche Daten, Passwörter oder Finanzinformationen zu erlangen.
Bereits in der Vergangenheit hatten wir mehrfach über Betrügereien im Reisebüro berichtet, siehe Beispiel Ralf Phillips, Inhaber des Reisebüros Phillips in Bergen. Vor einigen Jahren wurden ihm für eine Buchung gefälschte Daten von Kreditkarten und Reisepässen vorgelegt. Dank seines Bauchgefühls wandte er sich an die Polizei und den Kreditkartenanbieter und erhielt die Antwort, dass Pässe und Karte gefälscht seien. „Man sollte unbedingt vorsichtig sein, wenn man die Kunden nicht kennt und wenn einem etwas komisch vorkommt“, sagt er.



