Eine Reise gilt bereits mit dem Unfall als abgebrochen, nicht erst mit der Abreise. Das hat das Amtsgericht München nun entschieden. Eine Versicherung muss daher 1.836 Euro an eine Familie zahlen, deren Skiurlaub durch einen Kreuzbandriss vorzeitig endete.
Eine Familie hatte vom 10. bis 17. Februar 2024 einen Skiurlaub in Österreich gebucht, wie das Amtsgericht München mitteilte (AZ: 132 C 23372/24). Die beiden Erwachsenen zahlten je 150 Euro pro Nacht, die Tochter 90 Euro. Zusätzlich schloss die Familie eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung ab.
Die Versicherungsbedingungen besagten: Bei einem Reiseabbruch in der ersten Hälfte der Reise erstattet die Versicherung den kompletten Reisepreis.
Unfall am dritten Reisetag
Am 12. Februar erlitt die Frau einen Kreuzbandriss im linken Knie. Einen Tag später wurde sie operiert und am 14. Februar aus dem Krankenhaus entlassen. Die Ärzte ordneten für den Rücktransport eine Beinhochlagerung an. Die Versicherung organisierte den Rücktransport für den 16. Februar.
Nach ihrer Rückkehr forderte die Familie die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden sowie weitere Kosten wie für die Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die Versicherung lehnte jedoch ab. Sie argumentierte, die Reise sei nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden, sondern erst mit der Rückreise am 16. Februar und erstattete nur einen Teilbetrag von 390 Euro.
Gericht: Unfall beendet Reise, nicht die Abreise
Die Frau klagte und bekam Recht. Die Richter am Amtsgericht München verurteilten die Versicherung zur Zahlung von 1.836 Euro. Nicht die Abreise führe zu einem Reiseabbruch, sondern bereits der Skiunfall, begründeten sie.
„Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz nicht ‚Reiseabbruch‘, sondern dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist“, heißt es im Urteil. Ein „Reiseabbruch“ bedeute nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen.
Dies gelte besonders dann, wenn ein Ereignis die Reise beende, aber bis zur tatsächlichen Abreise noch Organisation erforderlich sei. Auch dann liege ein Reiseabbruch vor, wenn der Aufenthalt hauptsächlich dem Warten auf die Abreise diene.
Ehemann darf bei verletzter Frau bleiben
Zudem entschieden die Richter, dass die Versicherung auch die Hotelkosten für den Ehemann übernehmen muss. Sie begründeten dies mit dem „rechtlichen Wert einer Ehe als Solidargemeinschaft, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt“. Es sei „objektiv unzumutbar“, den Mann darauf zu verweisen, „er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen“.
Die Klage bezüglich der Hotelkosten für die Tochter wies das Gericht ab. Es sei nicht ausreichend dargestellt worden, welche Auswirkungen der Unfall auf ihre Reise hatte. Auch die Erstattung der Skipässe wurde ausgeschlossen.
Das Urteil ist rechtskräftig.




