Unister-Veranstalter siegt vor Gericht

Der Unister-Veranstalter Urlaubstours muss seine Anzahlungs- und Stornostaffeln nicht ändern. Das Landgericht Leipzig hat gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spezialisten für Dynamic Packaging keine Bedenken geäußert und einen entsprechenden Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen (AZ 08 O 3545/10).

Im Dezember 2014 hatte die Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof Prozesse zum gleichen Thema gegen Veranstalter wie Urlaubstours, TUI und Thomas Cook gewonnen. Reiseveranstalter dürfen seitdem pauschale Anzahlungssätze von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nur unter besonderen Voraussetzungen verlangen.

Alle drei Veranstalter reagierten daraufhin entsprechend, und auch der Aschaffenburger Anbieter V-Tours: Für seine dynamisch paketierten Reisen senkte er die Anzahlung von 30 auf 20 Prozent.

Urlaubstours entwickelte dagegen diverse, äußerst unübersichtliche Staffeln für die Anzahlung sowie für die Rückzahlung im Stornofall. Allein bei der Anzahlung für Flugreisen gibt es zehn Kategorien. Diese orientieren sich an den tatsächlichen Vorleistungen des Veranstalters. Die höchste Anzahlung liegt bei 80 Prozent des Reisepreises.

Vor allem bei dynamisch paketierten Reisen sind sie oftmals sehr hoch, da Flug-Tickets sofort mit der Buchung bezahlt werden müssen. Experten zufolge liegen die Vorleistungen zwischen 20 und 80 Prozent des Reisepreises, laut Urlaubstours reichen die Ausgaben für Vorleistungen sogar bis 95 Prozent.

Das Landgericht Leipzig hat nun entschieden, dass Urlaubstours durch die Bildung von Kategorien den Forderungen des Bundesgerichtshofs nachgekommen ist. Ob diese Kategorien nun zum Vorbild für andere Veranstalter werden, wird sich zeigen: Nicht alle verfügen über die dafür notwendige Technik.