Seegras im Mittelmeer oder Braunalgen in der Karibik sorgen auch in diesem Sommer vielerorts für Unmut bei Urlaubern. Doch stellt ein verschmutzter Strand automatisch einen Reisemangel dar? Laut Reiserechtsexperte Ernst Führich lautet die Antwort: „Es kommt darauf an.“
Grundsätzlich zählen öffentliche Strände laut Führich nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen einer Pauschalreise oder einer Unterkunft. Für deren Zustand haften weder Reiseveranstalter noch Vermieter. Natürliche und ortsübliche Gegebenheiten müssen Reisende grundsätzlich hinnehmen. „Anders kann die Situation bei einem Hotelstrand sein, wenn der Anbieter über einen außergewöhnlichen Umstand informiert sein müsste“, schreibt der Rechtsexperte in seinem Blog und verweist auf verschiedene Szenarien.
Seegras im Mittelmeer
Bei dem häufig an Mittelmeerstränden angespülten Seegras, jüngst auf Mallorca, handelt es sich meist um Posidonia oceanica, ein geschütztes Meeresgras und keine Alge, erläutert Führich. Die Pflanze spiele eine wichtige Rolle für das Ökosystem und schütze die Küsten vor Erosion. Aus naturschutzrechtlichen Gründen dürfe sie daher vielerorts nicht ohne Weiteres entfernt werden.
Aus diesem Grund gelte gewöhnlich angespültes Seegras reiserechtlich nicht als Reisemangel. „Es handelt sich um eine naturbedingte, für die Region typische Erscheinung, mit der Reisende an öffentlichen Stränden rechnen müssen. Seegras gehört zum nicht geschuldeten Umfeld des Reiseziels und damit nicht zum Leistungsprogramm eines Reiseveranstalters oder Vermieters einer Ferienunterkunft“, schreibt Führich.
Anders könne die Lage sein, wenn ein Reiseveranstalter oder Hotel ausdrücklich einen dauerhaft gepflegten oder besonders feinsandigen Hotelstrand zugesichert habe. Weicht die tatsächliche Situation erheblich von dieser Leistungsbeschreibung ab, könnten laut Führich Ansprüche wegen eines Reisemangels bestehen (§ 651i BGB).

Sargassum in der Karibik
Anders stellt sich die Situation bei der Braunalge Sargassum dar, deren Massenauftreten seit Jahren vor allem in der Karibik ein Umweltproblem ist. Dabei unterscheiden Juristen zwischen saisonal üblichen Vorkommen und außergewöhnlichen Massenansammlungen. Laut einem Bericht des Labors der Universität von Südflorida wurden 2025 rund 38 Millionen Tonnen Sargassum angespült – so viel wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2011. Der bisherige Höchstwert lag im Juni 2022 bei rund 22 Millionen Tonnen.
Normale Mengen während der bekannten Sargassum-Saison gelten laut Führich in der Regel nicht als Reisemangel – auch dann nicht, wenn Hotelstrände betroffen sind. Reisende müssen in bestimmten Regionen mit solchen natürlichen Beeinträchtigungen rechnen.
„Werden dagegen Hotelstrände über Wochen vollständig bedeckt und ist dadurch Baden praktisch unmöglich, entstehen erhebliche Geruchsbelästigungen und wird die Nutzung des Hotelstrandes und das Baden im Meer massiv eingeschränkt, spricht vieles für einen Reisemangel und nicht mehr für eine hinzunehmende Unannehmlichkeit“, sagt Führich. Nach der bisherigen Rechtsprechung seien in solchen Fällen Reisepreisminderungen von bis zu 20 Prozent möglich.
Informationspflicht der Veranstalter
Sind außergewöhnliche Algenmassen bereits vor Reisebeginn bekannt, müssen Reiseveranstalter ihre Kunden darüber informieren. Unterbleibt eine solche Information, kann bereits die Verletzung dieser Informationspflicht einen Reisemangel begründen. Das entschied unter anderem das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14. August 2019, Az. 2-24 O 158/18).
Ob tatsächlich Ansprüche auf Reisepreisminderung bestehen, hängt laut Führich stets von den Umständen des Einzelfalls ab.


