Das Landgericht Frankfurt hat einer Familie nach der kurzfristigen Absage einer gebuchten Pauschalreise in den Aldiana Club Side Beach in der Türkei eine teilweise Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen (AZ 2-24 O 123/25). Die Kläger hatten bereits im August 2024 eine zweiwöchige Flugpauschalreise in den Club, Zimmerkategorie Swim-Up Familiensuite mit Poolzugang, für den Zeitraum vom 19. Juli bis 2. August 2025 gebucht. Der Gesamtpreis belief sich auf 12.757 Euro.
Rund einen Monat vor Reisebeginn informierte der Veranstalter laut dem Gericht die Familie darüber, dass die gebuchte Anlage aufgrund rechtlicher Streitigkeiten mit dem Eigentümer nicht zur Verfügung stehe. Gleichzeitig wurden alternative Angebote unterbreitet, darunter andere Aldiana-Anlagen in Ägypten und Kalabrien sowie Hotelunterkünfte in der Türkei. Die Umbuchung sollte ohne Mehrkosten möglich sein, alternativ wurde eine kostenfreie Stornierung angeboten.

Landgericht Frankfurt gab Klage teilweise statt
Die Kläger lehnten die Vorschläge ab und stornierten die Reise. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Alternativen nicht gleichwertig gewesen seien – etwa weil es sich nicht um vergleichbare Clubanlagen handelte, die Zimmerkategorie nicht verfügbar war oder die Anlagen konzeptionell nicht ihren Erwartungen entsprachen. Zudem verwiesen sie darauf, dass der konkrete Urlaubsort für sie eine wesentliche Rolle spiele.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es stellte klar, dass eine Reise als „vereitelt“ gilt, wenn der Veranstalter die gebuchte Leistung nicht wie vereinbart erbringen kann und keine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung stellt. Entscheidend sei dabei nicht nur die objektive Ausstattung einer Unterkunft, sondern auch der Charakter der Reise. Ein Cluburlaub – wie im Fall der Aldiana-Anlagen – stelle eine besondere Reiseform dar, die sich durch ein umfangreiches Sport-, Unterhaltungs- und Betreuungsangebot sowie eine spezifische „Clubatmosphäre“ auszeichne. Diese sei mit einem klassischen Hotelaufenthalt nicht vergleichbar.
Richter: Kein gleichwertiges Alternativ-Angebot
Auch die angebotenen Alternativen in anderen Zielgebieten bewertete das Gericht als nicht gleichwertig. Der Urlaubsort selbst sei eine zentrale Eigenschaft der Reise, sodass eine Verlagerung in ein anderes Land eine erhebliche Vertragsänderung darstelle, die von Reisenden nicht akzeptiert werden müsse.
In der Folge sprach das Gericht den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zu. Bei der Bemessung berücksichtigte es insbesondere den hohen Reisepreis, den besonderen Charakter des gebuchten Cluburlaubs sowie die kurzfristige Absage in der Hauptferienzeit, die die Suche nach adäquatem Ersatz zusätzlich erschwerte. Gleichzeitig wurde ein Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.
Vertreten wurden die Kläger von Rechtsanwalt Matthias Böse aus Düsseldorf. Das Urteil des Landgerichts kann auf seiner Website abgerufen werden.


